Recht so:Zugesteckt

Lesezeit: 1 min

Vermieter haben nicht das Recht, regelmäßig die Mietwohnung zu begutachten. (Foto: Stephan Rumpf)

Mieter dürfen Informationen über eine falsche Berechnung der Wohnflächen an Vormieter weitergeben. Eine Kündigung rechtfertigt das nicht.

Zugesteckt. Mieter dürfen Informationen über eine falsche Wohnflächenberechnung auch an ihre Vormieter weitergeben. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor, auf die der Mieterverein München hinweist. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihre Doppelhaushälfte für eine Miete von 1950 Euro vermietet. Die Wohnfläche war mit 185 Quadratmeter angegeben. Die Mieter stellten allerdings fest, dass das zu viel war und bekamen in einem Prozess schließlich auch recht, denn das Haus war lediglich rund 158 Quadratmeter groß. Die Prozessunterlagen gaben sie später an ihre Vormieter weiter, die daraufhin von der ehemaligen Vermieterin erfolgreich die zu viel gezahlte Miete zurückverlangten. Die Vermieterin kündigte den Mietern daraufhin. Begründung: Das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Die Weitergabe der Prozessunterlagen an die Vormieter stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten schließlich grundsätzlich ein Recht zur Akteneinsicht gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden. (Az. 452 C 2908/14)

Ausgesperrt. Ein Vermieter darf nicht einfach die Wohnung der Mieter betreten. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die ihm das gestatten, sind unzulässig, bestätigte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall wollte ein Vermieter die Wohnung besichtigen. Er berief sich hierbei auf eine Klausel im Mietvertrag, die ihm gestattete, die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten "in angemessenen Abständen" und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu betreten. Dieser Zutritt wurde ihm jedoch vom Mieter mehrfach verweigert, sodass der Vermieter schließlich den Vertrag kündigte. Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg: Die Klausel im Mietvertrag sei unwirksam, da sie nicht klar definiere, was unter den "angemessenen Abständen" zu verstehen sei. Zum anderen ist sie unangemessen, da es kein periodisches Recht des Vermieters gibt, ohne konkreten Anlass die Wohnung zu begutachten. Vielmehr ist der Mieter nur verpflichtet, nach Vorankündigung dem Vermieter den Zutritt zu gewähren, wenn es einen konkreten Anlass gibt. (Az. 6 C 1267/14)

© SZ vom 11.09.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: