Recht so:Geliebter Teppich

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Wer eine Wohnung mit Teppichboden gemietet hat, darf auch Teppich verlangen, urteilte ein Gericht. (Foto: Alessandra Schellnegger)

Mieter müssen es nicht hinnehmen, wenn der Vermieter den Teppichboden durch Laminat ersetzen will. Zwei aktuelle Urteile aus dem Mietrecht.

Neuer Einblick. Eigentlich sollen Modernisierungsmaßnahmen den Wohn- und Gebrauchswert einer Wohnung erhöhen. Im Einzelfall kann aber auch das Gegenteil eintreten. Das heißt, ein einzelner Mieter kann nach einer Modernisierung durchaus Anspruch auf eine Mietminderung haben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin, über das die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. In dem Fall hatte ein Vermieter Balkone anbringen lassen. Ein Mieter minderte nach dieser Maßnahme seine Miete. Seine Begründung: Der Gebrauch seiner Wohnung sei nicht unerheblich eingeschränkt worden, unter anderem durch eine starke Verschattung und die direkte Einsehbarkeit seiner Wohnung. Der Vermieter hielt dagegen: Mit der Maßnahme sei lediglich ein für die Baualtersklasse allgemein üblicher Zustand geschaffen worden. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht folgten dieser Argumentation nicht. Eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent sei in diesem Fall angemessen, befanden die Richter. Besonders die jetzt bestehende direkte Einsehbarkeit der betreffenden Wohnung und der tunnelartige Ausblick rechtfertigten dies, unabhängig davon, ob die Maßnahme insgesamt dazu beitrage, den Wohnwert zu steigern (Az. 65 S 121/15).

Alter Teppich. Mieter müssen es nicht hinnehmen, wenn der Vermieter alten Teppichboden gegen Laminat austauschen will. Denn durch den anderen Bodenbelag ändere sich der subjektive Wohnwert erheblich, befand das Landgericht Stuttgart, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum berichtet. Dass Laminat langlebiger ist als Teppichboden und daher für einen Vermieter vorteilhaft, ist nicht unbedingt ausschlaggebend. In dem verhandelten Fall war der Teppichboden in der Wohnung nach 17 Jahren verschlissen. Die Vermieterin wollte den Bodenbelag austauschen. Allerdings wollte sie Laminat verlegen lassen. Dagegen wehrte sich aber die Mieterin, denn sie wollte weiterhin Teppichboden in ihrer Wohnung haben. Vor Gericht hatte die Mieterin Erfolg: Der Vermieter darf zwar im Rahmen seiner Erhaltungspflicht eine Mietsache durchaus verändern, befanden die Richter. Allerdings dürfe diese Änderung nur unwesentlich und ohne Wertverlust sein. Den Austausch von Teppichboden gegen Laminat bewerteten die Richter als wesentlich. Die Mieterin habe die Wohnung mit Teppichboden gemietet. Ihr Interesse, dieses Wohngefühl zu behalten, wiege stärker als das Interesse der Vermieterin an einem langlebigeren Bodenbelag. (Az. 13 S 154/14)

© SZ vom 02.01.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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