Recht so:Beschimpft, vermüllt

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Lässt der Mieter nach dem Auszug Sperrmüll zurück, muss er für die Entsorgung zahlen. (Foto: Florian Peljak)

Wer seinen Vermieter ohne Grund eine "dreckige Schweinedrecksau" nennt und ihm mit erhobenen Händen droht, riskiert die Kündigung.

Beschimpft. Bedrohende Beschimpfungen sind ein gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten. Eine Kündigung ist in einem solchen Fall gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht München, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Grundsätzlich muss der Vermieter zunächst eine Abmahnung erteilen und darauf hinweisen, dass er im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen wird. Für das Gericht ist es dann immer eine Abwägungssache. Im verhandelten Fall bezeichnete der Mieter seinen Vermieter ohne erkennbaren Anlass als "fette Kaugummidrecksau" und "dreckige Schweinedrecksau". Zusätzlich drohte er dem Vermieter mit erhobenen Händen. Das war zu viel: Der Vermieter kündigte daraufhin den Mietvertrag. Zu Recht, bestätigte das Gericht. Der Mieter versuchte sein Verhalten mit einer Tumorerkrankung zu rechtfertigen. Doch er reichte entsprechende Belege zu spät vor Gericht ein. Am Ende musste er die Wohnung räumen. (Az: 433 C 13417/14)

Vermüllt. Wenn Mieter beim Auszug nicht alle ihre Sachen mitnehmen, bleibt die Frage der Entsorgung oft am Vermieter hängen. Da der Mieter grundsätzlich eine Räumungspflicht hat, kann der Vermieter unter Umständen Schadenersatz für die Entrümpelung verlangen. Das entschied das Kammergericht Berlin, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Im verhandelten Fall war das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung beendet worden. Bei der Übergabe der Mieträume und der Schlüssel fand der Vermieter im Keller noch Sperrmüll des Mieters. Die Parteien stritten darüber, ob die angemietete Wohnung dennoch ordnungsgemäß geräumt ist. Wenn der Mieter noch offenkundig Interesse an den zurückgelassenen Gegenständen hat oder es eine erhebliche Menge an Hinterlassenschaften ist, liegt nur eine teilweise Räumung vor. Lässt er hingegen nur wenig Gerümpel zurück, ist davon auszugehen, dass er dieses nicht zurückhaben will. Aus Sicht der Richter hatte der Mieter die Wohnung zwar geräumt. Da er seine Pflicht aber schlecht erfüllt hatte, darf der Vermieter vom Mieter Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Er kann also beispielsweise auf Kosten des Mieters ein Entrümpelungsunternehmen beauftragen. (Az. 8 U 212/14)

© SZ vom 30.10.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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