Es ist ein vernichtendes Urteil: Der EuGH hat festgestellt, dass Deutschlands Datenschutzbehörden nicht unabhängig agieren können. Nun muss auch hier nachgebessert werden.
Eine Woche, nachdem das Bundesverfassungsgericht die deutsche Praxis der Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig verworfen hat, muss Deutschland schon wieder nachbessern: Dieses Mal hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Land verpflichtet, bei der Ordnung der Datenschutzaufsicht nachzubessern.
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Die deutschen Datenschutzbehörden sind zu eng and die Regierungen angebunden. (© Foto: AP)
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Das höchste Gericht der EU verwarf am Dienstag in Luxemburg die in der Bundesrepublik übliche staatliche Aufsicht über den Datenschutz in der Privatwirtschaft als rechtswidrig. Der EuGH gab damit einer Klage der EU-Kommission statt, die zuvor vergeblich von Deutschland eine Aufsicht über den Datenschutz von Privatpersonen "in völliger Unabhängigkeit" gefordert hatte.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, begrüßte das Urteil. In seiner in Bonn veröffentlichten Stellungnahme sprach er von einer "deutlichen Stärkung des Datenschutzes".
Landesregierungen haben die Aufsicht
Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft in Deutschland nicht unabhängig ist und damit den Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie nicht genügt.
Europarechtswidrig ist demnach nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in die jeweiligen Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.
Artikel 28 der EU-Datenschutzrichtlinie fordert, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausführen können müssen. Umstritten war bisher, wie weit diese Unabhängigkeit in der Praxis geht.
Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass jedes Risiko einer Einflussnahme auf die objektive und unabhängige Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden muss.
Generalanwalt nicht gefolgt
Der Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik zur staatlichen Aufsicht der Bundesländer war auch der Europäische Datenschutzbeauftragte beigetreten. Die Entscheidung des EuGH, der Klage stattzugeben, kam insofern überraschend, als der Generalanwalt des Gerichtshofs noch im November deren Abweisung beantragt hatte.
Er hatte sich auf die Seite der Bundesregierung gestellt, die den Standpunkt vertreten hatte, die Aufsicht über den Datenschutz sei auch so unabhängig genug. In diesem Fall wich der Luxemburger Gerichtshof aber von seiner häufig geübten Praxis ab, sich dem Antrag des Generalanwalts anzuschließen.
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(sueddeutsche.de/APN/joku/holz)
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Das Urteil kann aber auch bedeuten, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatwirtschaft zu Zutritt zu geschützten Daten verschaffen wollte oder verschafft hat. Sicher wäre es interessant zu wissen, welche Netzwerke im Hintergrund tätig sind oder waren, um sich Zutritt zu geschützten Daten zu verschaffen. denkbar sind Daten über Bankkunden oder über diverse Versicherungen