Auskunftspflicht von Internetportalen:BGH schützt anonyme Online-Kommentare

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Ein Patient beschwert sich in einem Internetportal über seinen Arzt, allerdings mit falschen Behauptungen. Der Eintrag verschwindet aus dem Netz. Doch den Namen des Patienten muss das Portal nicht herausrücken.

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt, dass der Betreiber eines Internetportals die Daten eines anonymen Nutzers nicht weitergeben darf.
  • Es ist ein Grundsatzurteil über den Stellenwert der Anonymität im Netz.

So hat das Gericht entschieden

Sanego - ein Portal zur Bewertung von Ärzten - muss die Daten eines anonymen Nutzers nicht preisgeben. Das hat der BGH entschieden. Zugrunde liegt dem Urteil das Telemediengesetz, in dem die Anonymität der Nutzer nur in wenigen Fällen aufgehoben werden darf. Sollte eine anonyme Äußerung einen Arzt beleidigen, ist diese Ausnahme aber nicht gegeben. "Der Schutz des Persönlichkeitsrechte ist nicht genannt", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Auf der Seite des BGH heißt es, dass der Betreiber eines Internetportals nicht befugt ist, ohne die Einwilligung des Nutzers dessen Daten zu übermitteln. Es fehle "eine Ermächtigungsgrundlage", die der Gesetzgeber bewusst nicht bewilligt habe.

Das steckt hinter der Klage

Sanego ist ein Portal, auf dem Patienten ihre Ärzte bewerten können. Eine gute Bewertung gilt als Empfehlung. Die Seite soll also bei der Wahl eines Arztes helfen. Die Bewertung findet anonym statt. Einer der Ärzte hatte die Seite verklagt, weil er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah.

In einer Bewertung seiner Arztpraxis stand, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben gelagert würden. Diese Bewertung habe, so sagte es Richter Galke Anfang Juni, "unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen" enthalten. Somit war Sanego verpflichtet, den Eintrag zu löschen - und tat dies auch mehrfach, weil der Patient seine Bewertung mehrmals abgab. Der Arzt wollte aber die Identität des Nutzers herausfinden.

Auskunft der Identität über das Strafrecht möglich

Durch das Urteil sollte geklärt werden, ob die Herausgabepflicht der Nutzerdaten auf zivilrechtlicher Ebene möglich ist. Das Gericht hat das nun verneint. Auf strafrechtlicher Ebene könnte der Arzt die gewünschte Auskunft erhalten: Stellt ein Betroffener Strafanzeige gegen einen anonymen Kommentator und die Staatsanwaltschaft ermittelt entsprechend, könnte der Betroffene die Identität erfahren.

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