BGH-Urteil:Es ist gut, dass Eltern auch im Internet für ihre Kinder haften

Filesharing BGH-Urteil Musik-Upload

Wer in Musiktauschbörsen illegal ein Album herunterlädt, muss mit Schadenersatz von mehreren Hundert Euro rechnen.

(Foto: dpa)

Wenn Kinder illegal Dateien tauschen, sind ihre Eltern als Inhaber des Internetanschlusses verantwortlich. Der Bundesgerichtshof hat richtig entschieden.

Kommentar von Heribert Prantl

Der Struwwelpeter ist ein sehr altes Kinderbuch mit warnend-pädagogischem und bisweilen autoritärem Ansatz. Heute würde der Autor sein Paulinchen nicht mehr mit Zündhölzern durchs Zimmer springen lassen. Jugendliche heute spielen weniger mit Zündhölzern, als mit dem iPhone, sie down- und uploaden, filesharen, tummeln sich in digitalen Tauschbörsen, stellen urheberrechtlich geschützte Musik, Filme und Spiele ins Netz.

Es kommt dann nicht, wie vor 170 Jahren beim Daumenlutscher, der Schneider mit der Scher'; es kommt das Schreiben des Rechtsanwalts mit der Rechnung der Universal Music an die Eltern: Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung!

Diese Drohung ist realer und wirksamer als die vom Schneider mit der Scher'; und sie ist und bleibt auch sehr real und sehr wirksam, weil der Bundesgerichtshof in einem folgenreichen Urteil bestätigt hat, dass im Zweifel die Eltern als Inhaber des Internet-Anschlusses für illegale Down- und Uploads ihrer Kinder zahlen müssen. Das ist richtig so, weil sonst das Urheberrecht einpacken könnte: Dieses Recht wäre praktisch nicht mehr durchsetzbar, wenn Eltern ganz kostenfrei mit dem Argument durchkämen, "ich weiß zwar, welches meiner Kinder es war, aber ich sage es nicht."

Eltern haften für ihre Kinder - und für ihren Internetanschluss

So war es im nun höchstrichterlich entschiedenen Fall; und es gehört zu den wundersamen und spannenden Dingen der Juristerei, dass man drei Instanzen und allerlei juristische Hochseilakrobatik braucht, um zu einem Urteil zu kommen, das unmittelbar einsichtig ist: Es wäre sonderbar, wenn sich die Eltern mit einem solchen Schweinchen-Schlau-Argument komplett aus der Affäre ziehen könnten.

Sie waren zwar nicht die Täter; und den oder die Täter aus ihrer Familie müssen sie auch nicht preisgeben; aber sie waren die "Störer". Von ihrer Wohnung, von ihrem Internetanschluss ging die Rechtsverletzung aus. Sie müssen zwar Wissen über den Täter nicht preisgeben; da gilt der Schutz der Familie und der Satz, dass man sich selbst oder einen Angehörigen nicht belasten muss. Aber aus jeglicher Schadenersatzpflicht kann man sich so nicht herauswinden. "Ätsch" ist kein juristisches Argument.

Das Internet ist komplexer als eine Baustelle

Gewiss: Die Welt des Internets ist komplexer, als es eine Baustelle ist. Dort gibt es üblicherweise einen Zaun und darauf ein Schild mit der juristisch nicht ganz exakten Aufschrift: "Betreten der Baustelle verboten - Eltern haften für ihre Kinder". Die Eltern können sich gleichwohl entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Wenn der junge Übeltäter also über den Zaun klettert, mit dem Taschenmesser den Radlader startet und diesen in den Teich fährt - dann muss entschieden werden, wie es sich mit der Aufsicht verhielt.

Das Internet ist nun etwas anderes als eine Baustelle. Zum Betreten wird dort ausdrücklich aufgefordert; aber an rechtliche Regeln muss man sich halten. Wenn dort ein Rechtsinhaber geschädigt wird, kann das Gericht nicht sagen: Ist halt Schicksal. Es muss prüfen, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden kann. Das hat es getan.

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