Urteil des BGH:Abschleppdienste dürfen keine überhöhten Beträge fordern

Lesezeit: 2 min

Sobald der Abschleppdienst mit der Arbeit begonnen hat, werden die vollen Kosten fällig. Für die Herausgabe des Autos muss der Besitzer aber nur die ortsüblichen Kosten zahlen. (Foto: dpa-tmn)

Fast 300 Euro sollte ein Münchner für die Herausgabe seines abgeschleppten Autos zahlen. Er klagte gegen die hohen Kosten und bekam Recht. Falschparker müssen in Zukunft nicht alles zahlen.

Geklagt hatte ein Münchner Autofahrer, der seinen Pkw unberechtigt auf den Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt hatte und abgeschleppt wurde. Als er das vom Fitnesstudio beauftrage Unternehmen Parkraum AG aufforderte, ihm den Standort seines Wagens mitzuteilen, erklärte ihm dieses, er werde erst informiert, wo sein Auto sei, wenn er 297,50 Euro bezahle.

Das BGH entschied aber jetzt: Falschparker müssen nur die ortsüblichen Kosten für ihr abgeschlepptes Auto zahlen. In München ist dies ungefähr ein Drittel der verlangten Summe.

Verträge für rund 3000 Immobilien

Das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen beschäftigte sich schon zum dritten Mal mit der Parkräume KG. Das 2005 gegründete Unternehmen schließt Verträge mit Grundbesitzern und beauftragt Abschleppunternehmen, falsch parkende Autos zu entfernen. Seinen Anspruch auf Schadenersatz tritt der Grundeigentümer an die Parkräume KG ab. Die Firma hat nach eigenen Angaben Verträge für rund 3000 Immobilien geschlossen, überwacht werden häufig Kundenparkplätze von Einzelhändlern und Gewerbetreibenden. Im konkreten Fall war das das Fitness-Studio in München.

Der Kläger hielt die Abschleppkosten jedoch für unangemessen hoch. Der BGH stellte nun klar, dass Besitzer von Parkflächen "im Wege der Selbsthilfe" falsch parkende Autos abschleppen lassen dürfen. Falschparker müssen aber nicht alles zahlen - sondern nur die ortsüblichen Kosten.

"Das ist ganz frivol gegriffen, das geht so nicht"

Der V. Zivilsenat hob damit das Urteil des Landgerichts vom August vergangenen Jahres auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden. Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. Richterin Christina Stresemann kritisierte scharf die mangelnde Grundlage für die Schätzung des Landgerichts: "Das ist ganz frivol gegriffen, das geht so nicht."

In der von beiden Parteien beantragten Revisionsverhandlung sprach Barbara Genius, Anwältin des klagenden Autofahrers, von einer "Erpressungssituation": Die meisten Betroffenen zahlten, um ihr Auto schnell zurückzubekommen. Der verlangte Betrag von 297,50 Euro sei das Dreifache der in München üblichen Abschleppkosten.

Der Anwalt der Parkräume KG, Arn Osterloh, erklärte, dass allein Ersatz für Leistungen verlangt worden sei, "die Bestandteil für die Beseitigung der Besitzstörung" seien. Nach der Entscheidung sagte der ADAC-Jurist Alexander Döll in Karlsruhe: An der Situation für die Autofahrer habe sich damit nichts geändert. Aber immerhin sei jetzt klar gestellt: "Die Berechnung der Forderung darf nicht willkürlich sein, sondern muss sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Abschleppbranche orientieren."

© SZ.de/dpa/reek - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: