Betrug beim Gebrauchtwagenkauf:Wie man sich schützen kann
In Deutschland wechseln jährlich sechs Millionen Gebrauchtwagen den Besitzer - fast jeder dritte mit manipuliertem Tachostand. Käufer solcher Wagen zahlen nicht nur einen zu hohen Preis, warnt die Polizei. Mit dem kriminellen Eingriff erlischt auch die Betriebserlaubnis.
Wer Opfer eines unverschuldeten Autounfalls wird, hat Anspruch auf die Erstattung sämtlicher Kosten, die bei einer Reparatur anfallen würden - auch wenn er diese tatsächlich gar nicht vornehmen lässt. Das Amtsgericht München hat einem Münchner Autofahrer recht gegeben, dem die gegnerische Versicherung zehn Prozent für sogenannte fiktive Kosten abziehen wollte. Geht nicht, stellte nun das Gericht fest: Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die Lohnnebenkosten und Sozialabgaben der beauftragten Kfz-Mechaniker, selbst wenn diese Kosten nicht anfallen.
Natürlich ist niemand gezwungen, nach einem Unfall sein demoliertes Auto reparieren zu lassen. In diesem Fall wollte ein Münchner die rund 16.500 Euro der gegnerischen Versicherung einfach nur einstecken. Es machte ihm nichts aus, dafür mit Beulen und Kratzern in seinem Mercedes herumzufahren. Das hatte er vor der Auszahlung auch kundgetan. Die Assekuranz glaubte deshalb, "fiktive" Kosten abziehen zu dürfen und überwies nur 15.743 Euro.
Der Streit um die restlichen fast 770 Euro landete bald darauf vor dem Amtsgericht. Die Richterin stellte fest: "Ein Geschädigter kann den Geldbetrag verlangen, der zur Herstellung des früheren Zustandes des Pkws erforderlich ist." In diesem Fall seien das die von einem Gutachter ermittelten Reparaturkosten. Dabei gehe es in allen Fällen nicht nur um die Einkaufspreise für die Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien sowie die Nettolohnkosten für die Mechaniker, Lackierer und Elektroniker. Prinzipiell seien in den Kalkulationen auch viele andere Nebenkosten mit eingerechnet, von der Buchhaltung bis zur Gewerbesteuer.
Eine Ausnahme enthalte das Bürgerliche Gesetzbuch lediglich für die Position der Umsatzsteuer, sagte die Richterin. Diese sei nur erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sei. Für Lohnnebenkosten und Sozialabgaben mache das Gesetz eine solche Einschränkung dagegen gerade nicht: Denn eine Vielzahl von Nebenpositionen können nicht ohne weiteres ermittelt und beziffert werden. Das Urteil (Az.: 332 C 1529/12) ist rechtskräftig.