"Probleme mit Handwerkern sind bei uns ein Dauerbrenner", sagt Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Kunde könne manchen Schwierigkeiten aus dem Weg gehen, indem er sich an einige Regeln halte, meint sie. Das fängt bei der Auftragsvergabe an. Der Verbraucher sollte nach Möglichkeit einen Kostenvoranschlag einholen. Am besten beschafft man sich gleich mehrere Kostenvoranschläge. Das bringt zwar zusätzliche Arbeit mit sich, bietet aber Vorteile. Der Verbraucher kann so Stundensätze und Materialpreise vergleichen. Auf den Internetseiten einzelner Handwerkskammern findet man auch Informationen zur Bezahlung. Was die Kosten für die Anfahrt angeht, existieren zwei Varianten: Entweder rechnen die Auftragnehmer pauschal oder aber kilometergenau ab. "Die Preise müssen inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden", erklärt Semmler.
Ein einfacher Kostenvoranschlag ist unverbindlich. Der Endpreis kann sich also noch ändern. Allerdings existieren Grenzen, denn steigt der Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent, muss der Unternehmer darauf hinweisen. "Dann kann der Kunde den Vertrag kündigen", betont Verbraucherschützerin Semmler. Besser sieht es für den Kunden aus, wenn der Handwerker ein Angebot abgegeben hat. Damit seien die Unternehmen in aller Regel preislich gebunden, erklärt Semmler und ergänzt: "Am besten lässt sich der Kunde einen Festpreis nennen. Der darf nämlich nicht ohne Weiteres überschritten werden."
Problematisch wird es auch, wenn der Handwerker kurz auftaucht, danach wieder verschwindet und die unfertige Arbeit liegen bleibt. So erging es Familie Bruns beim Hausbau in der Stadt München. "Das Problem war der Generalunternehmer, der die Leute nicht bezahlte", erzählt der ehemalige Bauherr. Irgendwann war seine Geduld überstrapaziert, und die Nerven lagen blank. In solchen Fällen dürfen die Auftraggeber Fristen setzen. Diese Möglichkeit nutzte Familie Bruns, sodass der Bau endlich fertiggestellt wurde.
Ist die Heizung repariert, das Dach gedeckt oder die Wohnung gestrichen, sollte der Kunde die Arbeit kontrollieren. Liegt ein Mangel vor, kann er eine Nachbesserung verlangen. Experten raten dazu, schriftlich eine Frist - in der Regel zehn Tage - für die Nachbesserung zu setzen. Ein Teil des fälligen Rechnungsbetrags darf der Kunde bis zur Beseitigung des Mangels zurückhalten. Können sich die Beteiligten überhaupt nicht einigen, kann unter Umständen ein Schlichter helfen. Die örtlichen Handwerkskammern verfügen in der Regel über eine Schlichtungsstelle. Dieser Weg ist am Ende vermutlich billiger, als einen Gutachter oder einen Rechtsanwalt einzuschalten.