Urteil: Wasserverbrauch:Vermieter muss nicht getrennt abrechnen

Ein Vermieter darf den Verbrauch von Frisch- und Schmutzwasser unter Umständen in einer Summe zusammenfassen.

Ein Vermieter darf den Verbrauch von Frisch- und Schmutzwasser unter Umständen in einer Summe zusammenfassen. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.

Wenn das Versorgungsunternehmen die Kosten allein anhand des Frischwasserzählers berechnet, darf der Vermieter ebenso beide Kostenarten gemeinsam in der Betriebskostenabrechnung aufführen.

Auf das Urteil verweist die Eigentümerschutzgemeinschaft Haus & Grund in Berlin (Az.: VIII ZR 340/08). Der Fall ist eine Besonderheit, weil Vermieter grundsätzlich in der Betriebskostenabrechnung eine Auflistung aller Kostenarten vornehmen und jeden Posten einzeln abrechnen müssen.

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