Gartenbesitzer dürfen nicht einfach einen Zaun bauen. Sie sollten das Vorhaben vorher mit dem Nachbarn abstimmen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, wie die Zeitschrift Das Grundeigentum des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. In dem Fall hatte ein Mieter einen Holzflechtzaun errichtet, und zwar hinter einem Maschendrahtzaun, der sich bereits zwischen den Grundstücken befand. Der Nachbar verlangte von dem Vermieter des Nachbargrundstückes die Beseitigung des 1,80 Meter hohen Holzzaunes. Das Landgericht sah dazu zunächst keinen Anlass, da sich der Holzzaun auf dem Grundstück des beklagten Vermieters befand. Doch die Richter des BGH entschieden anders: Eine einseitige Veränderung des äußeren Erscheinungsbild der Grenzanlage sei nicht zulässig. Denn bei diesem Zaun handele es sich nach Paragraf 921 des Bürgerlichen Gesetzbuches um eine Einrichtung, die beiden Grundstücken zum Vorteil diene.
Der alte Zaun war bereits vor Jahrzehnten - vermutlich einvernehmlich - errichtet worden. Deshalb könne ein Nachbar den Zaun nicht ohne die Zustimmung des anderen einfach verändern. Zumal der neue Zaun nicht nur auf optische Aspekte Auswirkungen hatte, sondern auch den Lichteinfall und die räumliche Wirkung der Außenfläche beeinflusste. Der Vermieter, der mittelbar für die Handlungen seines Mieters verantwortlich ist, musste den Holzzaun beseitigen. (Az. V ZR 42/17)