Urteil des Bundesgerichtshofs:Schwere Zeiten für Wasser-Kartelle

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Entscheidung auf höchster Ebene: Ein hessischer Wasserversorger muss seine Preise senken. Es ist ein Urteil mit Folgen - auch für andere Anbieter.

Wenn Wasser in einer Stadt 30 Prozent teurer ist als in der Nachbarkommune, macht das für einen Haushalt mit vier Personen im Jahr durchschnittlich etwa 110 Euro aus. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Kartellbehörden gegen solch überhöhte Wasserpreise vorgehen dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Wasseranbieter Enwag muss die Preise senken. (Foto: Foto: AP)

Das Urteil könnte den Weg für weitere Preissenkungen ebnen. In Deutschland gibt es etwa 6200 Wasserversorger. Alleine in Hessen laufen gegen acht von ihnen Verfahren - zum Beispiel gegen die Frankfurter Mainova und die Städtischen Werke AG Kassel.

In dem konkreten Fall vor dem BGH ging es um die Preise der Energie- und Wassergesellschaft (Enwag) in Wetzlar. Das Unternehmen hatte dafür seit Januar 2003 bei dem typischen Jahresverbrauch eines Einfamilienhauses 2,35 Euro pro Kubikmeter und bei dem typischen Jahresverbrauch eines Mehrfamilienhauses 2,10 Euro pro Kubikmeter berechnet.

Die Ministerium für Wirtschaft als Landeskartellbehörde verglich diese Forderungen der Enwag mit den Preisen von 18 anderen Kommunen und stellte fest, dass sie in Wetzlar um 30 Prozent über dem üblichen Niveau lagen. Daraufhin verpflichteten die Kartellwächter die Enwag im Jahr 2007, die Preise für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 um 30 Prozent zu senken. Die Enwag, die mehrheitlich der Stadt Wetzlar gehört, wehrte sich gegen die Verfügung.

Die Gesellschaft führte an, der Preisunterschied sei sachlich gerechtfertigt: Die von der Lage am Rande der Mittelgebirge geprägten Bedingungen in Wetzlar erforderten eine vergleichsweise große Anzahl an Wasserhochbehältern und Druckzonen, was die Kosten in die Höhe treibe, sagte die Enwag.

Vergleich ist zulässig

Doch bereits in der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im November 2008 die Preissenkungsverfügung bestätigt. Die Enwag habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ungünstigere Preise als gleichartige Wasserversorgungsunternehmen gefordert habe.

Der BGH verwarf nun in letzter Instanz die Rechtsbeschwerde der Enwag und bestätigte das Urteil der Oberlandesrichter. Der BGH betonte, die Enwag hätte diese "Mehrkosten nachvollziehbar berechnen müssen". Es sei zulässig, die Preise verschiedener Wasserversorger miteinander vergleichen, um Preismissbrauch festzustellen, sagten die Richter.

Allerdings stellte der BGH auch fest, dass die Landeskartellbehörde nicht berechtigt gewesen sei festzustellen, dass die Wasserpreise der Enwag schon seit Juli 2005 überhöht waren. Die Behörde könne nicht einschreiten, wenn es um zurückliegende Abrechnungszeiträume gehe, so die Richter.

© sueddeutsche.de/Reuters/dpa/cgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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