Steuerrecht:Vorteil Trainer

Trainer können Verluste steuerlich absetzen, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag bleiben. (Foto: imago/Noah Wedel)

Übungsleiter können sich über ein Urteil des Bundesfinanzhofs freuen: Ihre Einnahmen müssen ihren Freibetrag von 2400 Euro nicht übersteigen, um Verluste steuerlich geltend zu machen.

Von Thomas Öchsner, München

Sie geben Gymnastik-Stunden oder trainieren den Fußball-Nachwuchs: Hunderttausende Deutsche sind ehrenamtlich als Übungsleiter tätig. Ihnen hilft jetzt eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Demnach lassen sich Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich absetzen, wenn die Einnahmen den Freibetrag für Übungsleiter in Höhe von 2400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Der Fall: Der Kläger hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von nur 108 Euro erzielt. Gleichzeitig hatte er aber Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro. Die Differenz von gut 500 Euro machte er als Verlust aus selbständiger Tätigkeit in seiner Steuererklärung geltend, um seine Einkommensteuer zu verringern. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an und argumentierte, diese Ausgaben seien nur dann anzuerkennen, wenn Einnahmen wie Ausgaben höher sind als der Freibetrag von 2400 Euro. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht - genauso wie nun der BFH. Dieser entschied, dass Übungsleiter mit steuerfreien Einnahmen unterhalb des Freibetrags Ausgaben für diese Aufgabe steuerlich geltend machen können, soweit sie die Einnahmen übersteigen. "Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen", teilte der BFH mit.

Der Fall geht aber zurück ans Finanzgericht. Es soll prüfen, ob der Übungsleiter die Absicht hatte, einen Gewinn zu erzielen. War dies nicht der Fall, darf laut BFH das Finanzamt "die Verluste steuerlich nicht berücksichtigen" (AZ: VIII R 17/16).

© SZ vom 03.05.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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