Vom 1. Juni an können Bundesländer in bestimmten Gebieten die Wiedervermietungsmieten deckeln. Vielerorts sind die Landesregierungen aber noch nicht so weit. Nur in Berlin gilt von Montag an flächendeckend die Mietpreisbremse: Wird eine Wohnung frei, darf der Vermieter im Anschluss höchstens eine Miete verlangen, die zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegt. Weiterhin umstritten ist, wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt wird. Längst nicht alle großen Städte haben einen Mietspiegel erstellen lassen. Und selbst wenn dieser vorliegt, gibt es noch keine Rechtssicherheit. Erst kürzlich hatte ein Gericht etwa den Berliner Mietspiegel kassiert. Im Bundesjustizministerium laufen derzeit Vorbereitungen, für ganz Deutschland verbindliche Regeln zu formulieren. Die meisten anderen Bundesländer sind gerade dabei, jene Gebiete zu bestimmen, in denen die neue Regel wirksam sein soll. Laut Gesetz soll die Mietpreisbremse nämlich nur in angespannten Wohnungsmärkten gelten. Einige Länder wie Sachsen-Anhalt oder das Saarland wollen die Mietpreisbremse wahrscheinlich überhaupt nicht einführen. Dort gibt es ganz andere Probleme mit dem Wohnungsmarkt: In Sachsen-Anhalt beispielsweise steht bei großen Wohnungsunternehmen gerade fast jede achte Wohnung leer.
Bundesweit tritt am 1. Juni das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft. Danach zahlt bei der Vermietung künftig derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat. In den angespannten Märkten der Großstädte sind dies in der Regel die Vermieter. Bisher entrichten aber zumeist die Mieter die Courtage. Am Mittwoch hatte das Bundesverfassungsgericht zwei Eilanträge gegen das Gesetz abgewiesen.