Persönlichkeitsrecht:Kamera ist tabu

Eine Videokamera am Eingang eines Mietshauses kann grundsätzlich gegen die Persönlichkeitsrechte der Hausbewohner verstoßen und muss deshalb auf Verlangen entfernt werden.

Die Richter am Amtsgericht Frankfurt gaben der Klage einer Mieterin statt und verurteilten einen anderen Mieter dazu, die an seinem Küchenfenster angebrachte Videokamera-Anlage zu entfernen (AZ 30 C 3173/08-47).

Der beklagte Hausbewohner wollte die Videoüberwachung mit dem Umstand rechtfertigen, dass er damit vor allem den gegenüberliegenden Biergarten überwachen wolle, den seine Tochter betreibe und in dem es schon mehrfach zu Straftaten - Zechprellerei und ähnlichem - gekommen sei. Die klagende Hausgenossin wolle er dagegen überhaupt nicht kontrollieren, diese sei auch niemals gefilmt worden.

Laut Urteil kommt es aber nicht darauf an, ob die Mieterin bereits gefilmt worden sei oder nicht. Allein die Existenz einer solchen Anlage beeinträchtige bereits deren Persönlichkeitsrecht und liefere sie beim Betreten oder Verlassen des Hauses einem "Überwachungsdruck" aus. So könne sie schließlich niemals vollständig ausschließen, nicht doch von der Kamera observiert zu werden. Auch der Hinweis auf die Verhinderung von Straftaten ging ins Leere: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehe in der Regel über einfachen Vermögensinteressen, so das Gericht.

© sueddeutsche.de/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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