Mietverträge:Bei den Finanzen darf man nicht lügen

Wohnungsbewerber müssen meist auf eine ganze Reihe von Fragen antworten. Zum Beispiel die nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Wer hier schwindelt, riskiert die Kündigung.

Müssen Wohnungsbewerber einen Fragebogen ausfüllen, sollten sie darin keine falschen Angaben über ihre finanzielle Situation machen. Haben sie etwa bei der Frage nach überfälligen Verpflichtungen Schulden verschwiegen, kann der Vermieter den unterschriebenen Mietvertrag anfechten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor, auf das die Zeitschrift Das Grundeigentum (Ausgabe 16/2018) hinweist. Im konkreten Fall hatten die Mieter auf die Frage nach offenen finanziellen Verpflichtungen im Bogen mit Nein geantwortet. Doch bereits einige Zeit vor der Mietvertragsunterzeichnung hatten sie eine eidesstattliche Versicherung zur Vermögenssituation abgegeben. Das fand der Vermieter Jahre später durch Detektive heraus. Die Mieter wollten zu dem Zeitpunkt die Miete wegen Schimmel und Feuchtigkeit mindern und verlangten außerdem, dass dieser Schaden behoben wird. Der Vermieter focht den Mietvertrag an. Seine Begründung: Er sei von den Mietern arglistig über deren Vermögensverhältnisse getäuscht worden. Er verlangte die Räumung. Die Richter gaben dem Vermieter recht. Der Vertrag sei durch die wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung erloschen. Anspruch auf Mietminderung und Mängelbeseitigung hätten die Mieter nicht, weil kein Mietverhältnis bestehe.

Zum Fragebogen bemerkten die Richter generell: Der Vermieter darf nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen fragen. Ebenso zulässig ist es unter anderem, die Anschrift des vorherigen Vermieters und die Dauer der vorherigen Miete zu erfragen. Mit den Antworten könne sich der Vermieter ein Bild über die Bonität und Zuverlässigkeit möglicher Mieter machen. Fragen zum persönlichen oder intimen Lebensbereich dagegen können unzulässig sein (Az.: 63 S 163/17).

© SZ vom 21.09.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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