Internet:Schlechte Bewertung im Internet: Kein Schadenersatz

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Augsburg (dpa) - Der Kauf eines 20 Euro teuren Fliegengitters führt zu einem Prozess mit einem Streitwert von 70 000 Euro. Der Verkäufer verklagt den Kunden nach einer angeblich falschen Internetbewertung auf Schadenersatz. Das Gericht lässt den Kläger abblitzen.

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Augsburg (dpa) - Der Kauf eines 20 Euro teuren Fliegengitters führt zu einem Prozess mit einem Streitwert von 70 000 Euro. Der Verkäufer verklagt den Kunden nach einer angeblich falschen Internetbewertung auf Schadenersatz. Das Gericht lässt den Kläger abblitzen.

Ein Onlinehändler kann von einem Kunden nach einem Urteil nicht rund 40 000 Euro Schadenersatz wegen einer schlechten Bewertung im Internet verlangen. Das Landgericht Augsburg wies eine Klage des Händlers komplett ab. Die Klage sei bereits in einem frühen Stadium abgelehnt worden, weil der Händler nicht ausreichend Beweise vorgelegt habe, erklärte Gerichtssprecher Hermann Wagner.

Hintergrund ist, dass Amazon über seine Internetseite nicht nur selbst Produkte verkauft. Die Seite steht auch anderen als Handelsplattform zur Verfügung, Amazon kassiert dafür dann eine Provision. In dem Fall hatte der Kläger so ein Fliegenschutzgitter im Wert von etwa 20 Euro verkauft. Der Käufer war nicht zufrieden und hinterließ eine schlechte Bewertung. Darin ging es auch um eine nach Ansicht des Kunden falsche Anleitung.

Später sperrte Amazon das Konto des Verkäufers. Deswegen verlangte dieser in dem Verfahren von seinem Kunden den angeblich entgangenen Profit. Der Verkäufer behauptete, die negative Bewertung habe zu der Sperrung geführt. Den bisherigen Schaden berechnete der Händler mit fast 40 000 Euro. Er wollte aber auch den noch nicht bezifferten künftigen Schaden ersetzt haben, weswegen das Gericht von einem Streitwert von 70 000 Euro ausging.

Letztlich hatte die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass die Internet-Bewertung unrichtig war, betonte Wagner - konkret also, „dass die Montageanleitung nicht fehlerhaft, sondern richtig ist“. Ob Amazon tatsächlich nur wegen einer einzigen Bewertung einen Händler ausschließt, blieb dabei offen. So weit habe die Kammer den Fall gar nicht geprüft, erklärte Wagner.

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