Häuslebauer:Steuern zurück für den Wasseranschluss

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Wer in den vergangenen Jahren ein Haus gebaut hat, kann nun Geld von seinem Versorger zurückverlangen - es geht um Summen von bis zu 400 Euro.

Marco Völklein

Eigenheimbesitzer können nun von ihrem Wasserversorgungsunternehmen unter Umständen zu viel gezahlte Steuern zurückverlangen. Zuletzt hatten der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei verbraucherfreundliche Urteile in diesem Zusammenhang gefällt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben festgelegt, wie diese Urteile konkret umzusetzen sind. Häuslebauer sollten nun einen Brief schreiben - und dann mal abwarten, was passiert.

Wer in den vergangenen Jahren ein Haus gebaut hat, kann jetzt möglicherweise Steuern sparen. (Foto: Foto: Werner Steinecke, oh)

Konkret geht es um Folgendes: Vom Jahr 2000 an galt eine neue Verwaltungsvorschrift, wonach Häuslebauer für den Anschluss des Hauses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz einen Mehrwertsteuersatz von zunächst 16 Prozent zahlen mussten; vom Jahr 2007 an sogar 19 Prozent. Vor dem Jahr 2000 galt aber ein verminderter Satz von lediglich sieben Prozent. Gegen die Änderung der Verwaltungsvorschrift hatten Betroffene geklagt - und sowohl vor dem BFH wie auch dem EuGH Recht erhalten.

Formloses Schreiben an den Versorger

Beide Gerichte entschieden: Die Verlegung des Anschlusses ist eine Leistung, die eng mit der Lieferung des Wassers zusammenhängt. Auf die Wasserlieferung fällt aber nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent an. Also darf auch für die Verlegung des Anschlusses nur dieser ermäßigte Satz fällig werden. Voraussetzung ist, dass der Anschluss vom selben Unternehmen gelegt wird, das auch anschließend das Wasser liefert. Das ist aber in den meisten deutschen Gemeinden derzeit der Fall.

Im Schreiben des Finanzministeriums haben die Beamten nun verfügt, dass auf das Verlegen des Anschlusses künftig nur noch sieben Prozent Mehrwertsteuer fällig wird. Und für die Vergangenheit haben die Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, erläutert Steuerberater Thomas Küffner, Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Münchner Kanzlei KMLZ: Sie können den ermäßigten Steuersatz auch für zurückliegende Jahre anwenden und damit den Bürgern die zu viel verlangte Steuer zurückerstatten. "Die Unternehmen selbst erhalten das zu viel gezahlte Geld wiederum von den Finanzämtern zurück", sagt Küffner. Beobachter sind nun gespannt, ob die Firmen von sich aus an die Kunden herantreten werden und ihnen das zu viel gezahlte Geld zurückerstatten.

Wer darauf nicht warten möchte, sollte von sich aus aktiv werden und seinem Versorger ein formloses Schreiben schicken, rät Küffner: "Darin sollte man auf die Urteile und das Schreiben des Bundesfinanzministeriums hinweisen, um die Berichtigung der Abrechnung auf sieben Prozent Mehrwertsteuer bitten und die Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern fordern." Das BFH-Urteil trägt das Aktenzeichen V R 61/03, die EuGH-Entscheidung das Zeichen C-442/05. Das Schreiben des Ministeriums wurde unter dem Aktenzeichen IVB8-S 7100/07/ 10024 veröffentlicht.

Unklar ist allerdings, wie weit zurück die Fälle genau liegen dürfen, damit der Staat die zu viel gezahlte Steuer an die Unternehmen auszahlt - und diese das Geld an die Häuslebauer weiterreichen. "Eine Rückerstattung gibt es nur, wenn die Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer noch nicht eingetreten ist", sagt Küffner. Und das hänge vom Einzelfall ab. Seiner Erfahrung nach dürften aber Fälle zurückgehend bis zum Jahr 2004 noch nicht verjährt sei. Wer also in diesen Jahren sich einen Anschluss hat legen lassen, dürfte Geld zurückerhalten.

Probleme beim Bescheid

In kleineren Gemeinden kann es laut Küffner sein, dass die Wasserversorgungsunternehmen keine Rechnung, sondern einen Bescheid geschickt haben. Dann wird es juristisch kompliziert: Denn ein Bescheid stellt einen Verwaltungsakt dar - und dagegen kann man in der Regel nur innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Küffner rät dennoch, sich mit einem Schreiben an den Versorger zu wenden: "Vielleicht zeigt sich das Unternehmen ja kulant und erstattet den zu viel gezahlten Betrag."

Und um welche Summen geht es konkret? Laut Küffner lassen sich, je nach dem wie umfangreich die Arbeiten beim Verlegen des Anschlusses ausfielen, zwischen 200 und 400 Euro zu viel gezahlte Steuern zurückholen. "Davon", sagt der Steuerberater lächelnd, "kann man schon mal einen kleinen Familienausflug am Wochenende unternehmen."

© SZ vom 17.04.2009/tob - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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