Geldanlage:Banken dürfen Negativzinsen auf Riester-Kunden abwälzen

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Das Landgericht Tübingen hat eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale gegen die Kreissparkasse Tübingen abgewiesen. (Foto: dpa)
  • Negativzinsen in einem Riester-Sparplan zur Altersvorsorge sind nach Ansicht des Landgerichts Tübingen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Das Gericht befasste sich mit Sparverträgen einer Sparkasse, konnte dort aber keine Benachteiligung von Bankkunden erkennen.

Millionen Bundesbürger versuchen, mit dem Abschluss einer Riester-Rente gegen die drohende Armut im Alter anzukämpfen - ahnend, dass die gesetzliche Rente karg ausfallen könnte.

Doch auch bei dieser Form der Geldanlage macht sich das niedrige Zinsniveau bemerkbar. Und laut einem neuen Gerichtsurteil ist es unter gewissen Umständen sogar zulässig, dass Banken Strafzinsen auf Riester-Verträge verlangen. Entschieden hat dies das Landgericht Tübingen. In dem Verfahren, das am Freitag endete, ging es um den Riester-Sparplan "Vorsorge Plus" der Kreissparkasse Tübingen, der zwischen 2002 und 2015 vertrieben wurde.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Bank im vergangenen Jahr abgemahnt, weil sie für das Produkt einen Grundzins von minus 0,5 Prozent auswies. Dieser wurde zwar noch mit dem zugesagten Bonuszins verrechnet. Die Verbraucherzentrale war jedoch der Ansicht, dass bei laufenden Sparverträgen die variable Verzinsung nicht ins Negative abrutschen dürfe.

Gericht sieht keine unangemessene Benachteiligung von Bankkunden

Vor Gericht hatte die Unterlassungsklage keinen Erfolg. Das Tübinger Landgericht befand ganz im Sinne der Sparkasse, dass der dem Vertrag zugrunde liegende Basiszinssatz transparent genug ermittelt werde. Konkret ging in die Berechnung des Referenzzinssatzes ein variabler Drei-Monats-Zins und ein variabler Zehn-Jahres-Zins ein.

Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern sah das Landgericht nicht. Zwar sei der Grundzins inzwischen negativ geworden, jedoch habe der von der Sparkasse zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge hätten draufzahlen müssen. Sie müssten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages lediglich Negativzinsen für ein Sparjahr hinnehmen. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.

"Wir können die Entscheidung nicht nachvollziehen", sagte Verbraucherschützer Niels Nauhauser und kündigte an, weiter gegen solche Fälle vorzugehen. Das Urteil lasse die Option offen, dass der Gesamtzins in solchen Verträgen negativ werde - und es sei fraglich, was dann passiere.

Ein Fall, der Schule machen könnte

Experten sehen die Minuszinsen bei der Kreissparkasse Tübingen als Einzelfall. Doch nach Einschätzung des Fachmagazins Finanztest hätten "auch viele andere Anbieter von Banksparplänen rechnerisch die Möglichkeit, Minuszinsen auszuweisen". Der Grund: In der Regel seien Riester-Banksparpläne von Genossenschaftsbanken und Sparkassen mit einem festen Abschlag auf einen Referenzzins kalkuliert. Doch weil die anhaltende Niedrigzinsphase die Referenzzinsen nach unten drückt, fällt es Anbietern schwer, ihr Zinsversprechen zu halten.

Im Januar hatte das Landgericht Tübingen bereits über Negativzinsen bei Girokonten geurteilt: Damals hieß es, dass eine Bank Kunden bei bereits bestehenden Verträgen nicht nachträglich Negativzinsen aufbürden dürfe. Entsprechende Klauseln verstießen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regeln. Zugleich deuteten die Richter in ihrem Urteil aber auch an, dass sie Negativzinsen für Privatkunden grundsätzlich für zulässig hielten. ( Az.: 4 O 187/17).

© SZ vom 30.06.2018/hgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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