Finanzamt:"Berufliche Überlastung kann ein Grund sein"

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Jedes Jahr wieder: Die Steuererklärung ist fällig. Das ist oft viel Arbeit, aber meist gibt es Geld zurück. (Foto: Jochen Tack/Imago)

Den 31. Juli für die Abgabe verpasst? Was man jetzt noch tun kann, um mehr Zeit für die Steuererklärung zu gewinnen, erklärt Steuerexperte Erich Nöll.

Von Thomas Öchsner, München

Der letzte Abgabetermin für die Steuererklärung ist nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli, also Mittwoch dieser Woche. Die neue Frist gilt für alle Steuerzahler in Deutschland, die eine Erklärung abgeben müssen und sich dabei nicht von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen lassen. Aber was kann man tun, wenn einem auch der neue, spätere Termin entgangen ist? Und was ändert sich sonst noch? Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine in Berlin, sagt, worauf es ankommt.

SZ: Herr Nöll, mal angenommen, ich gehöre zu den Trödlern und habe nicht daran gedacht, am Mittwoch die Steuererklärung für 2018 abzugeben: Was kann ich dann jetzt noch tun?

Erich Nöll: Das Beste wäre natürlich, Sie hätten die Erklärung vorher noch schnell fertig gemacht und in den Nachtbriefkasten Ihres Finanzamtes geworfen. Denjenigen, die das nicht mehr geschafft haben, rate ich, jetzt so schnell wie möglich das Finanzamt zu bitten, die Frist für die Abgabe zu verlängern.

Wie klappt das am besten?

Einfach gleich eine Mail mit Angabe der Steuernummer ans Finanzamt schreiben. Darin sollte der Steuerzahler anführen, dass sie oder er die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben konnte. Das wird vom Finanzamt in der Regel aber nur akzeptiert, wenn ein triftiger Grund für die Fristversäumnis vorliegt.

Was wäre so ein triftiger Grund zum Beispiel?

Dazu zählen etwa eine längere Krankheit, ein Unfall oder andere wichtige nachvollziehbare Umstände. Oder man weist darauf hin, dass noch Belege fehlen, denn diese müssen ja weiter vorhanden sein und vorgehalten werden. Auch wenn der Steuerzahler die Belege nicht mehr automatisch mitschicken muss, kann das Finanzamt sie jederzeit anfordern. Außerdem sollte in der Mail unbedingt ein Hinweis stehen, wann man voraussichtlich die Steuererklärung abgeben wird, also zum Beispiel bis zum 31. August 2019. Gut ist auch, einen Satz wie diesen aufzunehmen: Sollte ich innerhalb von 14 Tagen nichts mehr von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie mit der Fristverlängerung einverstanden sind. Dann müssen die Finanzbeamten nicht selbst tätig werden.

Kann ich anführen, dass ich beruflich überlastet bin und deshalb nicht dazugekommen bin?

Berufliche Überlastung kann schon ein nachvollziehbarer Grund sein. Es muss allerdings auch ein vernünftiger Grund vorliegen, damit der Beamte seinen Ermessensspielraum zugunsten des Steuerpflichtigen auslegen und ihm die Fristverlängerung gewähren kann.

Mit welchen Strafen des Finanzamtes müssen notorische Trödler künftig rechnen?

Die Steuerzahler haben ja jetzt zwei Monate mehr Zeit für ihre Erklärung. Dafür wird in Zukunft Unpünktlichkeit härter bestraft. Der entscheidende Stichtag ist hier der 2. März 2020. Da der 29. Februar auf ein Wochenende fällt, endet an diesem Tag nicht nur die Abgabefrist auch für Lohnsteuerhilfevereine und Berater. Von diesem Tag an gibt es auch keinen Ermessensspielraum mehr für die Finanzbeamten, der Verspätungszuschlag wird dann auf jeden Fall erhoben.

Wie wird dieser Verspätungszuschlag bemessen?

Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät beim Finanzamt eintrifft, sind 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer draufzuzahlen. Mindestens aber 25 Euro pro Monat Verspätung. Konkret heißt das: Wer erst am 3. März nächsten Jahres abgibt und keine Fristverlängerung erwirkt hat, zahlt, wenn es zu einer Steuernachzahlung kommt, von August 2019 bis März 2020, also für acht Monate mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag. Das macht schon 200 Euro.

Gibt es noch andere Sanktionen, um Trödler auf Trab zu bringen?

Ja, die gibt es. Das Finanzamt kann zum Beispiel ein Zwangsgeld erheben, das geschieht eher selten und kommt im Wesentlichen für Bürger in Frage, die hartnäckig einer Zusammenarbeit mit dem Finanzamt aus dem Weg gehen und die zu einer Handlung gezwungen werden sollen. Dann gibt es die Steuerschätzung. Das Finanzamt schätzt die Steuer und erlässt auf Basis der geschätzten Daten den Bescheid, der regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und den Steuerzahler nicht von seiner Abgabepflicht entbindet. Außerdem werden bei einer verspäteten Abgabe Zinsen fällig. Diese fallen nach dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres an, also für 2018 ab 1. April 2020. Diese Zinsen belaufen sich auf sechs Prozent jährlich beziehungsweise 0,5 Prozent pro Monat. Seit Mai 2019 sind Steuerbescheide vorläufig, in denen Zinsen festgesetzt werden, weil der Bundesfinanzhof den hohen Zinssatz in einem Urteil aus 2018 als verfassungswidrig angesehen hat.

© SZ vom 01.08.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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