E-Autos:Vorgaben aus Brüssel

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Das EU-Parlament regelt die Ladeinfrastruktur in Wohn- und Geschäftsgebäuden. Die neue Richtlinie weicht von der aus dem Jahr 2016 ab.

Von Joachim Becker

Kein Strom - keine Elektroautos: Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, hat das EU-Parlament die Förderung der Ladeinfrastruktur in Gebäuden beschlossen. Wenn der Ministerrat formal zustimmt, haben die Mitgliedstaaten 20 Monate Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Die neue Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterscheidet zwischen Wohn- und Geschäftsgebäuden: Bei allen neuen und grundlegend sanierten Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen wird eine leistungsstarke Vorverkabelung verpflichtend, die den Einbau von Ladestationen für alle Parkplätze ermöglicht. Bei allen neuen und grundlegend sanierten Geschäftsgebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen gilt dies für 20 Prozent aller Parkplätze. Zudem muss bei Geschäftsgebäuden mindestens ein Ladepunkt installiert und zugänglich gemacht werden.

Auf die parallele Stromversorgung mehrerer Elektroautos sind die wenigsten Gebäude vorbereitet

Damit weicht die neue Richtlinie von einem Entwurf aus dem Jahr 2016 ab. Damals schlug die EU-Kommission vor, dass ab 2025 an allen entsprechenden Geschäftsgebäuden zehn Prozent der Parkplätze verpflichtend mit Ladestationen ausgestattet werden müssen. Die neue Richtlinie sieht nun vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 Vorschriften für die Installation einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Geschäftsgebäude mit mehr als 20 Parkplätzen festlegen und die Einrichtung von Ladestationen in Gebäuden vereinfachen müssen. Gerade bei solchen Genehmigungsverfahren wurde die Elektromobilität zuletzt immer wieder ausgebremst.

Während Hausbesitzer nach Absprache mit dem jeweiligen Energieversorger Ladeboxen nach Wahl installieren können, ist in einer Wohnanlage die Zustimmung der Gemeinschaft (WEG) erforderlich. Darüber kam es Anfang 2017 zum Rechtsstreit. Ein Miteigentümer wollte auf eigene Kosten eine Zuleitung von seinem Zähler im Hausverteiler zum privaten Stellplatz legen lassen. Doch das Landgericht München I stoppte die Pläne, weil die bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum "über das zumutbare Maß" hinaus gehe. Die Regelung über Energieanschlüsse im WEG beziehe sich nur auf die Herstellung eines Mindeststandards nach dem Stand der Technik - und dazu gehörten Ladestationen für Elektro-Autos zumindest bei bereits bestehenden Tiefgaragen nicht. Die geplante Stromleitung sei später als Teil des Gemeinschaftseigentums auch von der Gemeinschaft instand zu halten. "Erteile diese ihre Zustimmung, könnten auch andere Eigentümer Ähnliches verlangen. Mit der Folge, dass eine Vielzahl von neuen Leitungen zu ziehen sei", so die Argumentation der Richter.

Tatsächlich sind die meisten Gebäude nur mit einem herkömmlichen "230-Volt-Lichtnetz" ausgestattet. Dazu kommt eine festgelegte Anzahl von 400-Volt-Anschlüssen für Haushaltsherde. An dieses leistungsstärkere Stromnetz werden auch die meisten Wandladestationen für Elektrofahrzeuge im privaten Sektor angeschlossen. Dafür wird abweichend vom 230-Volt-Netz eine spezielle Absicherung samt separater Verkabelung bis zur Netzanschlussstelle des Gebäudes benötigt. Auf den parallelen Dauereinsatz mehrerer Wandlader mit elf Kilowatt Leistung ist kaum eine Wohnanlage, geschweige denn die Stromversorgung eines älteren Mehrfamilienhauses, ausgelegt.

© SZ vom 20.04.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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