Diesel:Thermofenster: Kein Schadenersatz

Bundesgerichtshof lehnt Ansprüche im Fall von sogenannten Thermofenstern ab. Der Grund: Es liege keine vorsätzliche Täuschung vor.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem neuen Beschluss zum "Dieselskandal" Schadensersatzansprüche wegen des sogenannten Thermofensters abgelehnt. Geklagt hatte der Fahrer eines gebrauchten VW Tiguan mit einem Dieselmotor des Typs EA189 - also eines Motors, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung den Ausstoß von Stickoxid reduzierte, sobald das Fahrzeug im Testbetrieb lief. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals ließ er im Dezember 2016 ein Software-Update für seinen Wagen aufspielen - das freilich ein Thermofenster enthielt: Die Abgasrückführung, die Stickoxidemissionen reduziert, wird bei kühlen Temperaturen reduziert.

Nach den Worten des BGH liegt darin keine "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" der Käufer. Dies gelte auch dann, wenn man das Software-Update ebenfalls als unzulässige Abschaltvorrichtung einstufe. Entscheidend dafür, ob die VW-Verantwortlichen "sittenwidrig" gehandelt hätten, sei der "Gesamtcharakter" ihres Verhaltens. Und da unterscheidet sich aus Sicht des BGH die auf den Testbetrieb zielende Manipulation eines Motors deutlich vom Thermofenster, das im Testbetrieb genauso reagiert wie im Straßenverkehr. Im Mai 2020 hatte der BGH den Käufern von Autos mit auf den Testbetrieb gemünzten Manipulationen Schadensersatz zuerkannt.

Beim Thermofenster dagegen komme Schadensersatz nur dann in Betracht, wenn dem VW-Vorstand ein besonders verwerfliches Verhalten nachgewiesen würde - etwa, dass er das Kraftfahrbundesamt mit dem Software-Update arglistig getäuscht habe. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgebracht.

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