Bundesgerichtshof:Yelp darf Bewertungen aussortieren

Lesezeit: 1 min

Der Bundesgerichtshof stützt die Prozedur, mit der Bewertungsportale Kommentare aussortieren. Geklagt hatte eine Fitnessstudiobesitzerin: Sie hält das Vorgehen für grob verzerrend.

Von Wolfgang Janisch und Vivien Timmler, Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt bei seiner großzügigen Linie im Umgang mit Bewertungsportalen. Negative Gesamtbewertungen sind demnach auch dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das jeweilige Portal jene - möglicherweise positiven - Urteile aussortiert, die ihm als nicht hilfreich erscheinen.

Damit weist der BGH die Klage der Fitnessstudiobetreiberin und Ex-Bodybuilderin Renate Holland gegen das Bewertungsportal Yelp ab. Sie hatte moniert, dass die Gesamtbewertung ihrer Studios nur auf ganz wenigen der abgegebenen Urteile beruhe. Die Vielzahl der Bewertungen sei zwar noch sichtbar, aber als "nicht empfohlen" bei der Ermittlung der - letztendlich niedrigeren - Gesamtnote automatisch ausgeschlossen worden.

Tatsächlich filtert Yelp bestimmte Kommentare von vornherein aus: entweder, weil deren Urheber Tatsachen verfälschen oder die Leistung nicht in Anspruch genommen haben, oder aber, weil die Bewertungen womöglich vom Unternehmen selbst stammen. Wie das genau funktioniert, verrät Yelp nicht - weist aber auf dem Bewertungsportal ausdrücklich darauf hin, dass nur die "hilfreichsten" Kommentare in die Bewertung einfließen.

Nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Stephan Seiters erfüllen Bewertungsportale eine "von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion". Derartige Portale könnten zur Meinungsbildung der Nutzer beitragen. Allerdings gäben die Portale keine eigene Bewertung ab - jedenfalls dann nicht, wenn sie lediglich Bewertungen wiedergäben und diese nicht selbst inhaltlich überprüften. Im konkreten Fall erwecke die automatisierte Vorsortierung jedenfalls nicht den Eindruck, dass Yelp sich mit den Bewertungen identifiziere. Die Kommentare der Nutzer dagegen müsse die Betreiberin der Studios hinnehmen. "Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seiner Leistung hinnehmen", sagte Seiters.

Das Oberlandesgericht München hatte der Fitnessstudiobetreiberin Holland in der vorherigen Instanz recht gegeben. Die automatisierte Vorsortierung führe zu einer "verzerrten Gesamtbewertung", hieß es. Der BGH sieht das anders - und hatte bereits zuvor sehr liberal über Bewertungsportale im Internet geurteilt. Er sieht die Kommentare durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt, das Geschäftsmodell wahre zudem die Anonymität der Nutzer. Längst ist es möglich, neben Restaurants und Hotels auch Lehrer, Ärzte und eben Fitnessstudios digital zu bewerten. Gleichzeitig wirft das Geschäft mit den Bewertungen immer neue Fragen auf, etwa wie man sich gegen verzerrte Ergebnisse wehren kann. Einige Betroffene empfinden die digitalen Zeugnisse nicht nur als ärgerlich, ungerecht oder willkürlich, sondern machen sie mitunter mitverantwortlich dafür, dass ihr Geschäft nicht mehr so gut läuft.

© SZ vom 15.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: