BGH-Urteil:Trickserei bei Auto-Reparatur gestoppt

Laut BGH muss den Vorgaben des Sachverständigen gefolgt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein wichtiges Urteil zum Thema Autoreparaturen gefällt und damit Tricksereien bei Reparaturkosten von alten Autos nach einem Unfall mit Totalschaden gestoppt. Einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Gerichts zufolge, darf bei Reparaturen von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens nicht abgewichen werden, um Reparaturkosten unter die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu drücken ( Az.: VI ZR 387/14) .

In der Praxis lassen Versicherungen nach einem Autounfall die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen ermitteln. Liegen diese Kosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich. Der Geschädigte bekommt dann nur den Wiederbeschaffungswert ausbezahlt.

In dem eben verhandelten Fall wollte eine beklagte Versicherung im Ausgangsfall auch den Schaden an einem alten Mercedes 200 D regeln, weil die voraussichtlichen Reparaturkosten einem Gutachter zufolge 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen sollten. Der Autobesitzer ließ jedoch unter anderem eine gebrauchte Fahrertür einbauen und verzichtete auf den Austausch von Zierleisten und einem Kniestück, um die Reparaturkosten auf unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes zu drücken.

Der Kläger bleibt auf diesen Kosten nun aber sitzen. Dem Bundesgerichtshof zufolge müssen solche Reparaturen immer nach den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt werden. Geschädigte dürften dann zwar auch altersentsprechende Gebrauchtteile einbauen, um Kosten zu sparen, urteilte jetzt das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe. Teile weglassen dürften sie aber nicht, weil ansonsten die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen werde.

© SZ vom 21.08.2015 / AFP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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