Arbeitslosengeld:Mal ohne Druck

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Haben Beamten im Alter mehr Geld pro Monat zur Verfügung? (Foto: imago stock&people/Future Image)

Derzeit gibt es schneller und unkomplizierter Arbeitslosengeld II. Wie das in der Praxis funktioniert und was das für den Sozialstaat bedeuten könnte.

Von Paul Katzenberger

Das passiert selten: Der Paritätische Wohlfahrtsverband applaudiert einer Entscheidung der Bundesregierung. Sie hat in der Corona-Krise den Zugang zur Grundsicherung erleichtert, in einem sogenannten Sozialschutzpaket. Vermögen werden bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II temporär nicht geprüft, auch die Kontrolle der Wohnkosten wird gelockert, manch weiterführende Anträge erlassen, damit Leistungen nahtlos weiterfließen. Jobcenter sind überwiegend geschlossen, Hartz-IV-Sanktionen sind ausgesetzt. Anlass für eine erste Bilanz.

Viele Jobcenter sind wegen Corona geschlossen, wie kann man derzeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen?

Der Antrag auf ALG II kann telefonisch, per E-Mail oder per Brief eingereicht werden. Möglich ist auch, einen formlosen Antrag in den Hausbriefkasten des zuständigen Jobcenters einzuwerfen, solange er alle notwendigen Angaben enthält. Die stehen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Die Krise bedroht besonders bei Solo-Selbständigen und Klein-Unternehmern Existenzen. Übernehmen die Jobcenter ihre Betriebskosten?

Nein. Aber wer Kosten wie Büromieten oder Leasingraten hat, kann diese Ausgaben als Minderung des Einkommens deklarieren, das auf den Regelbedarf angerechnet wird. Dadurch kann ein höherer Anspruch auf Grundsicherung entstehen. Daneben gibt es die Programme von Bund und Ländern für Unternehmer.

Warum müssen Antragsteller überhaupt Angaben über ihr Vermögen machen, wenn es doch derzeit keine Vermögensprüfung geben soll?

Das regelt eine Anweisung des Bundesarbeitsministeriums an die Verwaltung zur Umsetzung des Sozialschutz-Pakets. Wenn im Antrag erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, dann "wird vermutet", dass dem auch so sei, heißt es dort. Doch liegen "eindeutige Indizien" vor, die auf erhebliches Vermögen schließen lassen, sollen die Angaben geprüft werden.

Die Verwaltungsvorschrift nennt 60 000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30 000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied als Höchstgrenze. Doch wie sieht es aus, wenn die 60 000 Euro die Substanz eines Solo-Selbständigen oder Klein-Unternehmers absichern? "Vermögen, das zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist", erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hierzu "ist nicht zu berücksichtigen."

Dies betreffe insbesondere Anlage- und Umlaufvermögen (etwa Werkzeuge oder Waren zum Weiterverkauf), könne aber auch für Geldvermögen gelten. Der Umstand, dass auf einem Geschäftskonto Geld liege, reiche aber nicht aus, damit dieses als Betriebsvermögen anerkannt werde, stellt das Ministerium klar. Zudem soll Vermögen, das der Altersvorsorge dient, laut BMAS nicht als erhebliches Vermögen angerechnet werden.

Laufen Antragssteller in das Risiko, später Missbrauch vorgeworfen zu bekommen, wenn es wieder Prüfungen gibt?

Dafür sehen Juristen hohe Hürden. Wer etwa bei den Vermögensangaben falsche Angaben macht, muss das vorsätzlich, arglistig oder grob fahrlässig getan haben, sagt Sozialrechtlerin Katharina von Koppenfels-Spies von der Universität Freiburg. "Der Nachweis dafür ist aber schwierig." Eine einfache Fahrlässigkeit durch Unwissen reiche dafür nicht aus, sagt sie. Außerdem müsse geklärt werden, ob der ALG-II-Bezieher vom Jobcenter richtig beraten wurde. Insbesondere bei arglistiger Täuschung könne ein Verwaltungsakt rückwirkend aufgehoben werden, sagt die Sozialrechtlerin Dagmar Felix von der Universität Hamburg. "Der Betroffene muss dann die Leistungen erstatten." Das Bundesarbeitsministerium betont allerdings, es werde "grundsätzlich keine routinemäßige rückwirkende Prüfung des Vermögens" geben.

Ursprünglich sollte das Sozialschutzpaket Ende Juni auslaufen. Nun wurde es bis zum 30. September verlängert. Ist dann endgültig Schluss mit der Corona-Hilfe für ALG-II-Empfänger?

Das sozialdemokratisch geführte Bundesarbeitsministerium hatte bereits vor der Verlängerung, auf die sich CDU, CSU und SPD Anfang Juni verständigt haben, in den Raum gestellt, dass die Beendigung des Sozialsschutzpakets bei einem ungünstigen Verlauf der Covid-19-Pandemie weiter aufgeschoben werden könne. Laut Gesetz ist das noch bis zum 31. Dezember möglich, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss. Teil des Koalitionsbeschlusses ist auch, dass der Bund den Kommunen finanziell bei den Kosten der Unterkunft hilft. Dafür sind vier Milliarden Euro eingeplant.

In Deutschland bekommt Hilfe vom Staat, wer bedürftig ist - und das wird gut geprüft. Corona hat dieses Prinzip aufgeweicht. Was bleibt von diesem Sozialexperiment?

Interessengruppen werben bereits dafür, die einfachere Gewährung der Grundsicherung in der Nach-Corona-Zeit nicht wieder einzukassieren. Interessant für die politische Debatte wird auch, ob analysiert werden kann, wie groß der Missbrauch bei laxerer Handhabung tatsächlich war. Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband gibt sich optimistisch und spricht von einem "echten Feldversuch" in der Grundsicherung. "Der zeigt inzwischen schon, dass unser Sozialstaat auch ohne Sanktionen und Drangsalierungen von Hartz-IV-Beziehenden nicht nur funktioniert, sondern ein besserer ist", sagt Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider. Beispielsweise würden die zunehmend wieder mögliche Förderungen freiwillig sehr gut angenommen, sagt er. "Das ist ein klarer Beleg für die hohe Motivation der Betroffenen, ganz ohne sie unter Druck setzen zu müssen."

© SZ vom 25.06.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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