Änderungen im neuen Jahr:Zusatzbeitrag wird geteilt

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Arbeitgeber müssen wieder die Hälfte zahlen.

Von Kristiana Ludwig

Von 2019 an werden sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verändern. Der Zusatzbeitrag für die Krankenkasse wird von den Sozialpartnern wieder zu gleichen Teilen bezahlt. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie künftig durchschnittlich 0,45 Prozentpunkte weniger von ihrem Einkommen abgeben müssen. Zugleich steigt allerdings der Beitrag zur Pflegeversicherung um je 0,25 Prozentpunkte für Arbeitnehmer mit Kindern und für deren Arbeitgeber. Für Kinderlose kommt - wie gehabt - ein Aufschlag von 0,25 Prozent hinzu.

Selbständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer werden von 2019 an deutlich weniger Geld für die Krankenkasse zahlen müssen. Von Januar an geht der Gesetzgeber bei ihnen von einem Mindesteinkommen von etwa 1040 Euro aus. Damit sinken ihre Mindestbeiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung um mehr als die Hälfte.

Auch in Sachen Pflegenotstand treten im kommenden Jahr neue Gesetze in Kraft. In Altenheimen sollen 13 000 zusätzliche Stellen entstehen, und zwar nicht auf Kosten der Familien, sondern finanziert von den Krankenkassen. In Krankenhäusern sollen die Kassen jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle bezahlen, genauso wie nachweisliche Tariferhöhungen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden von Januar an leichter ihre Taxifahrten zum Arzt abrechnen können. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Weil Angehörige, die Familienmitglieder pflegen, oft besonders stark belastet sind, benötigen sie häufig einen Reha-Aufenthalt in einer Klinik, um wieder Kraft zu tanken. Den sollen sie leichter bekommen. Für viele von ihnen ist es außerdem schwierig, in dieser Zeit Ersatz zu organisieren. Von Januar an können pflegende Angehörige deshalb das Familienmitglied in der gleichen Einrichtung betreuen lassen, in der sie wohnen. Sollte das mal nicht klappen, ist die Kasse des Angehörigen verpflichtet, mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthalts abzusprechen und zu koordinieren.

© SZ vom 29.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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