Verwaltung:Zum 1. November: Mindestlohn für Metze und neues Melderecht

Meldeämter dürfen Namen und Adressen von Bürgern nur noch dann zu Werbezwecken an Firmen weitergeben, wenn die Betroffenen ausdrücklich zustimmen. (Foto: Andreas Gebert)

Berlin (dpa) - Für Bürgerdaten in den Meldeämtern und bei der Bezahlung der rund 11.000 Steinmetze in Deutschland treten zum 1. November neue Regeln in Kraft.

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Berlin (dpa) - Für Bürgerdaten in den Meldeämtern und bei der Bezahlung der rund 11.000 Steinmetze in Deutschland treten zum 1. November neue Regeln in Kraft.

MELDERECHT I: Meldeämter dürfen Namen und Adressen von Bürgern nur noch dann zu Werbezwecken an Firmen weitergeben, wenn die Betroffenen ausdrücklich zustimmen. Bürger können entweder generell Zustimmung bei der Meldebehörde erklären - oder aber das Unternehmen, das die Daten nutzen will, holt das Okay der Betroffenen ein. Bei Verstößen wird ein Bußgeld fällig. Wer Melderegisterauskünfte beantragt, muss den Zweck der Anfrage angeben und darf die Daten nur dafür nutzen.

MELDERECHT II: Ihren Einzug in eine Wohnung müssen sich Bürger wieder vom Vermieter bestätigen lassen. Eine solche Regelung war 2002 abgeschafft worden. Danach kam es laut Bundesinnenministerium aber zu mehr „Scheinanmeldungen“. Das heißt, Menschen hätten sich unter einer Anschrift gemeldet, ohne dort wirklich zu wohnen - mit dem Ziel, die Adressdaten für Straftaten zu nutzen, etwa bei Betrugsfällen rund um Kontoeröffnungen oder Internetkäufe. Das soll nun erschwert werden.

MINDESTLOHN: Im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk gelten höhere Mindestlöhne - in den alten Bundesländern sind es nun 11,30 Euro, in den neuen Bundesländern 10,90 Euro. Bis Mai 2018 soll schrittweise ein einheitlicher Mindestlohn von 11,40 Euro in ganz Deutschland erreicht werden.

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