Urteil zum Reiserücktritt:"Die Angst ist nicht versichert"

Lesezeit: 2 min

Aus Sorge vor Ansteckung mit einer exotischen Krankheit stornierte ein Familienvater eine Reise nach Mauritius - zahlen muss seine Versicherung dafür nicht.

Ekkehard Müller-Jentsch

Wer in ferne Länder fahren will, befrage zu Risiken und Nebenwirkungen rechtzeitig seinen Arzt oder Apotheker, vielleicht auch ein Tropeninstitut. Denn die spätere Sorge, sich womöglich mit einer exotischen Krankheit anzustecken, ist bei einer Reiserücktrittsversicherung nicht mit eingeschlossen - so hat es rechtskräftig das Amtsgericht München festgestellt.

Vor gut einem Jahr hatte ein Münchner Vater für seine Familie und sich eine zehntägige Ferienreise nach Mauritius gebucht. Tropisches Klima, palmengesäumte weiße Sandstrände, exotische Früchte - es sollte Freizeit im Paradies werden.

Doch kurz vor dem Abflug kam mit den Zeitungsnachrichten die Horrormeldung: Auf den Trauminseln östlich von Afrika grassierte das Chikungunya-Fieber. Bei einer 63-jährigen Frau aus München war erstmals diese in Deutschland wenig bekannte Krankheit nachgewiesen worden. Die Patientin hatte sich auf Mauritius infiziert. Ebenso betroffen waren La Réunion und die Seychellen. Über diese Erkrankung war schon im Herbst 2005 berichtet worden, die Epidemie hatte sich Anfang 2006 aber deutlich verstärkt.

Der bis dahin ahnungslose Vater machte sich sofort per Anruf beim Tropeninstitut schlau. Das schmerzhafte Gelenkleiden werde von Toga-Viren ausgelöst, Überträger seien tag- und nachtaktive Stechmücken der Gattung Aedes, die unter anderem auch Dengue- und Gelbfieber übertragen, erfuhr er.

Das Wort Chikungunya komme aus dem Kisuaheli und bedeute: ,,der gekrümmt Gehende''. Nach diesem Telefonat stand für den Vater fest, dass er seine Familie solchen Risiken nicht aussetzen wollte. Er stornierte den Urlaub und informierte seine Reiserücktrittsversicherung.

Psychische Probleme nach Virus-Nachricht

Doch die Assekuranz wollte nicht bezahlen. So klagte der Vater vor dem Amtsgericht München. Er gab an, seine Frau habe durch die Nachricht von dem Virus ernsthafte psychische Probleme bekommen - diese seelische Erkrankung sei unerwartet gewesen und daher vom Versicherungsschutz umfasst.

Der Amtsrichter wies die Klage jedoch ab. Es sei egal, ob die Erkrankung der Ehefrau überraschend eingetreten sei, oder ob - wie die Versicherung behauptet hatte - bereits eine Vorerkrankung bestanden habe. Denn auch ohne diese psychische Erkrankung der Ehefrau wäre die Familie nicht nach Mauritius gereist, stellte der Richter fest.

Der Mann habe in seinem Schreiben an die Versicherung als Grund für die Stornierung ausdrücklich die Angst vor der Krankheit angegeben. ,,Diese Angst ist jedoch nicht versichert.'' Es sei nicht Sinn und Zweck einer Reiserücktrittsversicherung, den Urlauber vor Stornogebühren zu bewahren, weil ihm besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. ,,Dieses allgemeine Lebensrisiko muss der Urlauber selbst tragen.''(Az.:262C20636/06)

© SZ vom 3.4.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: