Reiserecht:Verschlafen am Flughafen

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Ein Mann verpasst seinen Anschlussflug, weil er einfach nicht wach bleiben kann - und verklagt die Reiseleiterin.

Ein Pauschalurlauber war im Herbst 2006 auf dem Weg in den Jemen, als ihm der siebenstündige Zwischenstopp am Flughafen Dubai zu lang wurde. Er trank einige alkoholische Getränke, wurde des Wartens müde und schlief ein.

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Deshalb verpasste er den Check-In für seinen Weiterflug, musste die nächste Maschine nehmen und kam nicht nur später im Jemen an, die Umbuchung kostete auch 281 Euro mehr.

Diese legte ihm der Veranstalter der Reise zunächst aus - verklagte den verschlafenen Fluggast aber, als dieser sich später weigerte, die Summe zu begleichen.

Auch der Urlauber verklagte das Reiseunternehmen wegen der Verzögerung auf tausend Euro Preisminderung: Er war der Meinung, dass die Reiseleiterin dafür hätte sorgen müssen, dass alle Kunden beim Weiterflug an Bord waren.

Dies sah das Amtsgericht München anders: Entscheidend war für die Richterin, dass die Reiseleiterin den schlafenden Mann nicht ignoriert hatte, sondern ihn geweckt und auf den baldigen Check-In hingewiesen hatte.

Der Urlauber hatte versichert, er werde bald nachkommen - wurde dann jedoch wieder vom Schlaf übermannt. Die Reiseleiterin habe mit dem Wecken ihre Betreuungspflicht erfüllt, betonte das Gericht.

Der Mann habe nicht verlangen können, dass die Reiseleiterin am Schalter wartete und wie eine Schullehrerin alle Teilnehmer auf einer Liste abhake, hieß es weiter in dem Urteil. Jeder Teilnehmer sei für sich verantwortlich gewesen, zumal auch allen freigestellt war, wo sie sich am Flughafen aufhalten wollten.

Der Mann sei also selbst schuld an dem Malheur, so die Richterin - er muss also auf eine Preisminderung verzichten und die höheren Kosten aus eigener Tasche zahlen (Az.:183 C 15864/07, das Urteil ist rechtskräftig).

© sueddeutsche.de/dpa/kaeb - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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