BGH-Urteil: Vielflieger:Bonuspunkte mit langem Verfallsdatum

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Ein BGH-Urteil weist Fluggesellschaften in die Schranken: Wer viel fliegt, soll die dafür erworbenen Bonuspunkte auch ausreichend lang nutzen können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil das Recht von Vielfliegern gestärkt, ihre bereits erworbenen Bonuspunkte zu behalten. Demnach kann eine Fluggesellschaft von ihren Fluggästen nicht kurzfristig verlangen, die Bonusmeilen innerhalb eines halben Jahres zu verbrauchen.

Im konkreten Fall hatte die LTU "Redpoints" angeboten: Fluggäste, die sich an dem Rabattsystem beteiligten, erhielten entsprechend der zurückgelegten Flugstrecke Punkte gutgeschrieben. Ab einer gewissen Punktezahl konnten die Vielflieger dann spezielle Prämienflüge mit Rabatt buchen. Die "Redpoints" verfielen erst nach 60 Monaten.

Schlechtere Bedingungen im neuen Bonusprogramm

Nachdem die LTU im Jahr 2007 von Air Berlin übernommen wurde, stellte die Fluggesellschaft ihr Prämiensystem ein und kündigte den Teilnehmern. Die Bonuspunkte konnten nach Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist nicht mehr fünf Jahre lang, sondern nur noch sechs Monate genutzt werden. Die Punkte durften zwar auf das Bonusprogramm von Air Berlin übertragen werden, allerdings zu schlechteren Bedingungen.

Dagegen klagte ein Teilnehmer, der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 54.000 LTU-"Redpoints" gesammelt hatte. Um diese einsetzen zu können, hätte er bis Ende April 2008 einen Flug buchen und diesen bis Ende Oktober desselben Jahres antreten müssen. Zudem hatte der Kläger mit seiner Familie weitere 12. 000 Punkte bei einer Reise nach Südafrika im Dezember 2007 gesammelt. Er verlangte, seine Bonuspunkte weiterhin 60 Monate lang einsetzen zu können.

Rabatt auf künftige Flüge

Bei den Bonuspunkten handele es sich um einen Rabatt, den der Fluggast bei künftigen Flügen verrechnen könne, betonten die Richter. Nach ihrem Urteil muss die Fluggesellschaft auch jene Bonuspunkte gutschreiben, die erst nach Beendigung des Programms gesammelt wurden - vorausgesetzt, der Flug wurde noch auf Grundlage der Aktion gebucht.

Der BGH gab dem Fluggast nun in letzter Instanz recht. Die drastische Verkürzung der Geltungsdauer stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, urteilte der für das Reiserecht zuständige BGH-Senat.

Denn es sei Fluggästen in der Regel nicht möglich, in so kurzer Zeit Flüge zu buchen. Das gelte vor allem, weil die LTU nur bestimmte Flüge für Bonustickets zur Verfügung stellte. Auf das Bonusprogramm von Air Berlin musste sich der Vielflieger ebenfalls nicht verweisen lassen, da dieses schlechtere Konditionen habe.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Xa ZR 37/09)

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