Staatliche Eingriffe:"Da nehmen sie das Kind lieber gleich mit"

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SZ-Grafik; Quelle: Statistisches Bundesamt (Foto: SZ-Grafik; Quelle: Statistisches Bundesamt)

Nach Todesfällen greifen die Behörden öfter zum Schutz von Minderjährigen ein. Die Gerichte sehen das kritisch.

Von Ulrike Heidenreich

Dem Jungen, der an Mukoviszidose litt, war die Mutter mit Ananas-Papaya-Saft und Handpuppenspielen zu Leibe gerückt - statt mit den lebensnotwendigen Medikamenten. Wie aber ist es, wenn die Eltern ihre Kinder gezielt mit Ruten schlagen wie bei der Sekte "Zwölf Stämme" und dieses selbst dann für richtig halten, wenn ihnen das Sorgerecht entzogen wird? Wie weh tut eine Demütigung der Kinderseele? Wo beginnt die Misshandlung, wo die Gefährdung des Kindeswohls? Die Jugendämter und Familiengerichte wägen intensiv ab, bevor sie Kinder aus dem Elternhaus nehmen. Vorwürfe gibt es ständig: mal prüfen sie zu lange, mal zu kurz. Sicher ist eines: Die Zahl der Inobhutnahmen von Kindern steigt beständig. Und die der Gerichtsverfahren auch.

Erziehungsmethoden, die Eltern mit ihrer religiösen Einstellung begründen, werden in nächster Zeit auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Zwei Elternpaare der ultrabiblischen Gemeinschaft "Zwölf Stämme" aus Bayern wollen den endgültigen Entzug des Sorgerechts für ihre Kinder durch das Oberlandesgericht Nürnberg nicht akzeptieren und gehen eine Instanz weiter. Das haben sie im Juni angekündigt. In dieser Sekte werden Kinder regelmäßig mit Ruten geschlagen, weil es laut Bibel richtig sei, den Sohn zu züchtigen, wenn man ihn lieb hat. 40 Kinder, darunter Babys, hatten die Familiengerichte bereits 2013 aus den Familien genommen. Die meisten von ihnen durften nach langen Verhandlungen nach Hause zurückkehren. Bei den klagenden Elternpaaren mit vier Kindern hingegen bestehe weiter die Gefahr von Rutenschlägen. Die Richter beschieden, die Gefährdung des Kindeswohls liege schon darin, dass die Kinder fortwährend mit "Schlägen rechnen und daher in Angst leben müssen".

Genau dies sollen die Jugendämter prüfen: Wenn ihnen etwa Gewalt in Familien gemeldet wird, müssen sie belegen, dass den Kindern neben physischer Misshandlung - wozu auch fehlende medizinische Versorgung gehören kann - psychische Schäden drohen. Dann lässt sich die Gefährdung des Kindeswohls begründen.

Dies ist die Voraussetzung für harte Schritte in der Jugendhilfe: Herausnahme aus den Familien, Inobhutnahme, Entzug des Sorgerechts. Die Zahl der Fälle, in denen Jugendämter und Familiengerichte einschreiten müssen, steigt. 2013 wurden etwa 42 100 Kinder in Obhut genommen. Ein Grund für diesen Anstieg in der Statistik sind einerseits mehr Einreisen von minderjährigen Flüchtlingen. Diese werden meist in einer Einrichtung untergebracht. Häufigste Anlässe sind aber weiter eine Überforderung der Eltern, Verwahrlosung, Vernachlässigung der Kinder. Und natürlich spielt die wachsende Vorsicht der Fachkräfte in der Jugendhilfe eine Rolle. Nach einer Reihe von erschütternden Todesfällen von Kindern wollen sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen, zu lange zugeschaut zu haben. "Da nehmen sie das Kind lieber gleich mit", sagt Heinz Kindler, beim Deutschen Jugendinstitut für den Kinderschutz zuständig. Er bezeichnet die Inobhutnahme als "absolute Notmaßnahme".

Die Fachkräfte beim Jugendamt sitzen zwischen zwei Stühlen. So hat das Bundesverfassungsgericht vergangenes Jahr mehr als ein halbes Dutzend Mal Ämter und Gerichte gerügt, weil sie Eltern ohne tragfähige Begründung das Sorgerecht entzogen hatten. "Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar", urteilten die Richter. Erlaubt sei dies nur, "wenn die Eltern versagen". Grundsätzlich jedoch seien die Eltern für die Erziehung des Kindes zuständig - auch dann, wenn diese nicht optimal verlaufe. Anlass war der Fall eines Mannes aus Ghana, dessen Tochter in eine Pflegefamilie gegeben wurde - unter anderem wegen seiner "afrikanischen Erziehungsmethoden". Der Vater hatte sein ängstliches Kind durch "starkes Schaukeln und lautes Ansprechen" zu beruhigen versucht. Der Fall muss nun geprüft werden. Eine Trennung sei nur erlaubt, wenn ein "das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht".

Der Mukoviszidose-kranke Junge aus Lonnerstadt hatte selbst gehandelt. Er flüchtete zu seinem Vater und zeigte später seine Mutter und deren Freund an. Das Jugendamt aber wurde unter anderem dadurch auf drei andere Kinder aufmerksam. Sie lebten unter einfachsten Verhältnissen im Nachbarort des "Gurus von Lonnerstadt", die Eltern waren stark von dessen religiösen Vorgaben beeinflusst. Sie wuchsen ohne Medikamente, Krankenversicherung und Spielsachen auf. Nach vielen Gutachten, Ortsterminen und Befragungen kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, ein weiterer Verbleib der Kinder im elterlichen Haushalt sei mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu verantworten. 2013 entzog es den Eltern weite Teile ihres Sorgerechts.

© SZ vom 05.08.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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