Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern künstliche Fingernägel verbieten, wenn er das aus hygienischen Gründen für nötig hält. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen in einem Streit zwischen einem Altenheim und einer Helferin dort entschieden. Letztere bestand auf ihren Gelnägeln, der Arbeitgeber hingegen fand, kurz geschnittene und natürliche Fingernägel seien zwingend bei Mitarbeitern, die Bewohner versorgen oder Essen zubereiten. Dem schloss sich das Gericht an. Unter anderem behindere Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel, auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, sie beeinträchtigten die Händehygiene und erhöhten die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. Das Urteil stammt bereits von Februar, der Deutsche Anwaltverein wies am Mittwoch in einer Pressemitteilung darauf hin.
Rechtsprechung:Nagelpflege am Arbeitsplatz
Von Detlef Esslinger, München
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