Paragraf 219a:Entscheidende Details

Der Kompromiss der Koalition führt nicht wirklich weiter. Zu viel bleibt ungeklärt. Die Informationen, die die Patientinnen bräuchten, um sich für die richtige Praxis zu entscheiden, dürfen wohl auch künftig nicht öffentlich publik gemacht werden.

Von Kristiana Ludwig

Mit ihrem Kompromiss zum Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche bekundet die Koalition ihre Wünsche. Sie will Ärzte vor Strafanzeigen bewahren und Frauen in Konfliktsituationen besser informieren. Das klingt gut. Doch ob es in der Praxis auch gut wird, ist noch nicht ausgemacht. Denn entscheidende Details fehlen.

Heute droht Ärzten, die etwa auf ihrer Webseite kundtun, dass sie Abbrüche anbieten, bis zu zwei Jahren Haft oder eine Geldstrafe. Sie tun es ihres "Vermögensvorteils wegen", so unterstellt es der umstrittene § 219a. Klar, mit jeder Behandlung verdient ein Arzt auch Geld. Dieser Paragraf soll also mitsamt seiner Strafdrohung bleiben, er soll nur ergänzt werden. Künftig sollen Ärzte dann erwähnen können, dass sie Abbrüche anbieten. Ob sie auch erklären dürfen, welche Methoden sie anwenden oder wie viel Erfahrung sie damit haben - das ist noch längst nicht gesagt. Dabei wären genau dies die Informationen, die Patientinnen bräuchten, um sich für die richtige Praxis zu entscheiden.

Der Kompromiss schlägt vor, dass künftig öffentliche Stellen neutrale Fakten über Schwangerschaftsabbrüche ins Internet stellen. Ärzte dürften dann auf diese Informationen "hinweisen", heißt es. Womöglich wird auf Ärztewebseiten künftig also nur ein Link stehen - aber keine echte Aufklärung.

© SZ vom 14.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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