Nordrhein-Westfalen:Totenkopf am Polizistenarm

Ein Bewerber für die Polizei darf nicht grundsätzlich wegen einer Skelett- und Totenkopf-Tätowierung abgelehnt werden. Derartige Motive auf dem Oberarm stünden einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht generell entgegen, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte erklärt, die Tätowierung lasse auf eine gewaltverherrlichende Haltung schließen. Das Gericht verpflichtete das Land, den Bewerber vorläufig in den Vorbereitungsdienst einzustellen. Es verdeutlichte, dass eine Tätowierung zwar Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst begründen könne. Das hänge aber unter anderem vom tätowierten Motiv ab.

© SZ vom 15.09.2021 / epd - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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