Migration:Besser zum Konsulat

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Flüchtlinge an der EU-Außengrenze zurückschieben, ohne ihre Fluchtgründe zu prüfen: Das galt bislang als illegal. Doch jetzt macht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Wende in der Rechtssprechung.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Spanische Polizisten halten Migranten auf, die gerade die Grenze bei Ceuta überschritten haben. (Foto: Jesus Moron/Reuters)

Bisher hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sogenannte Pushbacks für unzulässig gehalten, also die Zurückschiebung von Flüchtlingen an Europas Außengrenzen, ohne dass sie zuvor eine Chance auf Überprüfung ihrer Fluchtgründe erhalten haben. Nun hat die Große Kammer des Straßburger Gerichtshofs eine dramatische Wende vollzogen. Wenn Flüchtlinge auf geordnetem Weg ihre Asylgründe vorbringen können, etwa im Konsulat oder einer Asylaußenstelle des Landes, in das sie einreisen wollen, dann dürfen sie allein auf diesen Weg verwiesen werden. Wer in einer solchen Situation versucht, illegal Grenzzäune zu übersteigen, den dürfen die Grenzbeamten umgehend wieder zurückschicken - und zwar, ohne vorher auch nur die Papiere geprüft zu haben. Damit wies der Gerichtshof die Klagen zweier Flüchtlinge ab, die von Nordafrika nach Spanien wollten.

Die Kläger hatten versucht, nach Melilla zu gelangen - über bis zu sechs Meter hohe Zäune

Die Ereignisse, über die der Gerichtshof zu urteilen hatte, datieren noch vor der Flüchtlingskrise, die im Herbst 2015 ihren Anfang nahm. Die Praxis der Pushbacks hat aber seither zugenommen, darauf deuten jedenfalls Berichte von Bürgerrechtsorganisationen, aber auch des Europarats hin. Einer der Kläger stammt aus Mali, wo zur Zeit seiner Flucht im Jahr 2012 ein bewaffneter Konflikt herrschte, der andere aus der Elfenbeinküste. Im August 2014 versuchten sie mit einer Gruppe von Migranten, im Norden Marokkos die Grenze zur spanischen Exklave Melilla zu überqueren - drei parallel verlaufende, bis zu sechs Meter hohe Zäune. Die spanische Guardia Civil nahm sie fest, legte ihnen Handschellen an und brachte sie umgehend zurück nach Marokko. Noch 2017 hatte der Gerichtshof in einem ersten Urteil entschieden, dies sei eine klare Verletzung des Verbots von Kollektivausweisungen. Dieses Urteil hat die Große Kammer nun revidiert. Danach müssen Staaten Flüchtlingen eine echte Chance auf legale Einreise bieten, insbesondere durch eine Überprüfung ihrer Ansprüche an der Grenze. Wer von Verfolgung bedroht ist, muss einen Antrag auf Flüchtlingsschutz stellen können, wie es internationale Regeln vorsehen. Das heißt laut Gericht im Umkehrschluss: Überall dort, wo solche Vorkehrungen an den Grenzen getroffen worden sind, darf die Grenzpolizei Flüchtlinge auf die Grenzübergänge verweisen. Wer in dieser Situation ohne zwingende Gründe andere - illegale - Wege sucht, darf umgehend zurückgeschoben werden.

Im konkreten Fall hat Spanien nach Einschätzung des Gerichtshofs diese Voraussetzungen erfüllt. Im Jahr 2014 habe für Flüchtlinge die Möglichkeit bestanden, in Melilla Asyl zu beantragen - wovon freilich in acht Monaten nur 21 Flüchtlinge Gebrauch gemacht hätten. Der Gerichtshof erwähnt vor allem den Grenzübergang Beni Enzar. In der Anhörung im vergangenen Jahr hatten die Kläger geltend gemacht, der Grenzübergang sei für sie nicht zugänglich gewesen; sie seien von marokkanischen Beamten weggejagt worden. Das Gericht äußerte Zweifel an der Version, machte aber deutlich: Selbst wenn marokkanische Polizisten so agiert hätten, sei dies den spanischen Behörden nicht vorzuwerfen. Letztlich hätten sich die Flüchtlinge mit ihrem Sturm auf die Zäune selbst in Gefahr gebracht. Das Verbot der Kollektivausweisung sei mithin nicht verletzt.

Ist der Menschenrechtsgerichtshof also vor der eigenen Courage zurückgeschreckt? Denkbar ist auch eine andere Möglichkeit. In Straßburg ist derzeit ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten einen Anspruch auf humanitäre Visa haben. Viele europäische Staaten hatten in der Anhörung im vergangenen Jahr vor einem solchen Szenario gewarnt - weil damit Betroffene in Europas Vertretungen überall auf der Welt Asyl beantragen könnten. Wenn der Gerichtshof aber wirklich Ernst damit machen will, Flüchtlinge auf den bürokratischen Weg zu verweisen, dann müsste er ihnen die Türen der europäischen Botschaften öffnen. Was das Pushback-Urteil wirklich bedeutet, wird man wohl erst erfahren, wenn das Visa-Urteil gesprochen ist.

© SZ vom 14.02.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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