Medizin:Ein Urteil für die Organspende

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Der BGH verschärft die Haftung der Ärzte bei unzureichender Aufklärung.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Lebendspender müssen ausführlich über Risiken informiert werden. (Foto: Jan-Peter Kasper/dpa)

Es war ein später Sieg für zwei Menschen, die einen großen Liebesdienst mit ihrer Gesundheit bezahlt haben. Nach jahrelangem Prozess hat der Bundesgerichtshof zwei Nierenspendern Ansprüche auf Schadenersatz zugesprochen, deren Zustand sich nach dem Eingriff gravierend verschlechtert hatte - sie leiden seither an permanenten Erschöpfungszuständen. Weil sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden waren, steht ihnen nun der Ersatz von Verdienstausfall und Behandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld zu. Zugleich wird das Grundsatzurteil aus Karlsruhe den Umgang mit potenziellen Spendern bei der sogenannten Lebendspende deutlich verändern. Denn der BGH hat damit die Haftung der Transplantationskliniken deutlich verschärft. Sie müssen die Vorschriften des Transplantationsgesetzes zur Information der Spender und der Patienten penibel einhalten, sonst drohen ihnen Ausgleichsansprüche. Denn die Regeln sind laut BGH essenziell für das System der Organspende. "Sie bezwecken den Schutz des Spenders vor sich selbst", erläuterte die Senatsvorsitzende Vera von Pentz. Im konkreten Fall dürften die Ansprüche - deren genaue Höhe nun das Oberlandesgericht Hamm feststellen muss - in die Hunderttausende gehen.

Einer der Kläger, Ralf Zietz, hatte vor mehr als acht Jahren seiner Frau eine Niere gespendet. Sie musste damals wegen eines Nierenversagens mehrmals wöchentlich ihr Blut per Dialyse reinigen lassen. Der Eingriff im Transplantationszentrum in Essen verlief ohne Probleme, aber schon bald litt Zietz an Konzentrationsschwäche und mangelnder Leistungsfähigkeit. Inzwischen ist der 54-Jährige schwerbehindert. Auch der Zustand seiner Frau hat sich verschlechtert. In einem weiteren Fall ging es um eine Tochter, die ihrem Vater eine Niere gespendet hatte. Auch sie leidet an einem sogenannten Fatigue-Syndrom - zudem hat ihr Vater nach einigen Jahren das Transplantat verloren.

Zwar hat es wohl in beiden Fällen Fehler bei der Aufklärung der Spender gegeben, zu der die Anwesenheit eines neutralen Arztes sowie ein ordnungsgemäßes Protokoll gehören. Beide Spender hatten Nierenwerte, die sich an der Untergrenze des Zulässigen bewegten; bei Zietz etwa fehlte der ärztliche Hinweis auf die zu erwartende Reduzierung seiner Nierenfunktion. Das OLG Hamm hatte eine Haftung der Klinik gleichwohl abgelehnt, weil es davon ausgegangen war, dass die Spender auch bei korrekter Information an ihrem Vorhaben festgehalten hätten. Zietz, laut OLG ein selbstbewusster Mensch, der "sich nicht leicht von seinen Zielen abbringen lässt", hatte 2011 in einer Mail geschrieben, er hätte sich auch in Kenntnis des Fatigue-Risikos "sehr wahrscheinlich" für die Spende entschieden. Normalerweise kann die Haftung von Ärzten juristisch tatsächlich ausgeschlossen sein, wenn eine solche "hypothetische Einwilligung" festgestellt wird. Der BGH hat aber nun erstmals klargestellt, dass für die "Lebendspende" etwas anderes gilt. Wer für eine nahestehende Person ein Organ spenden wolle, der befinde sich ein einer "besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation für ihn relevant sein kann", sagte Pentz. Soll heißen: Wer jemandem aus Liebe einen solchen Dienst erweisen will, der wird häufig nicht kühl abwägen - und muss daher besonders eindringlich auf Risiken hingewiesen werden. Nimmt es eine Klinik mit den Formalien der Spenderinformation nicht so genau, dann ist das laut BGH ein starkes Indiz dafür, dass die ärztliche Aufklärung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist. Wer hier schlampt, der steht also einem Bein in der Haftung.

Dass der BGH nun diese Haftungsregeln deutlich verschärft, hat übrigens nicht nur mit den schweren Einzelschicksalen zu tun. Das Urteil dient erklärtermaßen auch dazu, das Vertrauen potenzieller Spender in diesen schwierigen Zweig der Medizin aufrechtzuerhalten. "Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn - um des Lebensschutzes willen - die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll", erläuterte das Gericht. 2017 warteten mehr als 7600 Deutsche auf eine Niere, tatsächlich transplantiert wurden nur 1886 Nieren. Und nur bei 557 handelte es sich um Lebendspenden.

© SZ vom 30.01.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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