Hartz IV:Gericht rügt Grenzen für Unterkunftskosten

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Jobcenter müssen bei der Berechnung, welche Mietkosten sie Arbeitslosen erstatten, auf mehr Details achten als bisher.

Viele Hartz-IV-Bezieher in Flächenlandkreisen können laut Gerichtsentscheidung künftig leichter umziehen. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag zu mehreren Urteilen vom Vortag ausführte, ist es nicht zulässig, dass Jobcenter in einem festgelegten Gebiet für Hartz-IV-Bezieher unterschiedliche Grenzen für die Unterkunftskosten bestimmen. (AZ: B 14 AS 41/18 R) Als Folge davon können Hartz-IV-Bezieher bei einer nicht mehr angemessenen Wohnung leichter eine andere bezahlbare Unterkunft finden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Hartz-IV-Bezieher Anspruch auf Übernahme der "angemessenen" Unterkunftskosten. Was als angemessen gilt, ist jedoch oft umstritten. So ist eine einfache Wohnung in München-Schwabing teurer als eine vergleichbare Unterkunft im Harz. Jobcenter können bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze daher mehrere Vergleichsräume in ihrem Zuständigkeitsbereich bilden, in denen jeweils unterschiedliche Höchstgrenzen für "angemessene" Unterkunftskosten gelten. Muss ein Hartz-IV-Bezieher umziehen, etwa weil seine Wohnung wegen einer Mieterhöhung nicht mehr angemessen ist, sind die vom Jobcenter gezahlten Unterkunftskosten innerhalb eines Vergleichsraumes gedeckelt. Die Behörde muss damit für die neue Wohnung nur höchstens jene Warmmiete zahlen, die ursprünglich auch für die alte, angemessene Unterkunft galt. Ziehen Hartz-IV-Bezieher in einen anderen Vergleichsraum um, zahlt das Jobcenter dort die angemessene Miete, auch wenn diese höher ist.

In den jetzt entschiedenen Fällen hatten Jobcenter für die Landkreise Segeberg, Harz und Börde einen Vergleichsraum bestimmt, in dem allerdings die Wohnsituation sehr unterschiedlich ist. So sind die Mieten an den Kreisgrenzen zu Großstädten wie Hamburg sehr hoch, in weiter entfernt gelegenen Unterkünften im Landkreis wieder niedriger. Die Jobcenter hatten daher innerhalb eines Vergleichsraumes unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen - je nach Preisregion der Unterkünfte - festgelegt. Für diese in vielen Flächenlandkreisen übliche Praxis gibt es aber keine rechtliche Grundlage, erläuterte nun das Kasseler Gericht. Jobcenter müssten hier nachbessern.

© SZ vom 01.02.2019 / epd - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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