Debatte um Ruhebezüge des Ex-Bundespräsidenten:Wulffs Ehrensold - rechtlich fragwürdig

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Lebenslange Versorgung dank Gesetzeslücken? Das Bundespräsidialamt hat entschieden, dass Christian Wulff seinen Ehrensold bekommen soll - ein politischer Weggefährte war an dem Vorgang maßgeblich beteiligt. Das ist nicht der einzige Grund, warum der Beschluss fragwürdig erscheint.

Kathrin Haimerl

Das Bundespräsidialamt hat geprüft und entschieden: Der frühere Bundespräsident Christian Wulff soll den für Präsidenten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt üblichen Ehrensold von 199.000 Euro jährlich erhalten. In der Begründung heißt es: "Das Bundespräsidialamt ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für den Ehrensold (...) erfüllt sind." Weiter kam das Bundespräsidialamt zu dem Schluss, Wulff sei am 17. Februar "aus politischen Gründen" zurückgetreten.

Der zurückgetretene Bundespräsident Wulff mit dem Chef des Bundespräsidialamts, dem früheren Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei Lothar Hagebölling, der den Ehrensold mit gebilligt hat. (Foto: dapd)

Beteiligt an der Entscheidung war einem Bericht der Bild-Zeitung zufolge unter anderem der Chef des Bundespräsidialamtes, Lothar Hagebölling. Zwar hat das Papier dem Bericht zufolge Andreas Wegend, Leiter des für Ruhestandsfragen zuständigen Personalreferats, unterschrieben, wie Petra Diroll, die kommissarische Sprecherin des Amts, auf SZ-Anfrage bestätigt. Allerdings habe Hagebölling als Chef des Bundespräsidialamts das Ergebnis der Prüfung mitgezeichnet und somit gebilligt. "Das ist das übliche Verfahren bei einem Verwaltungsakt", sagte Diroll. Hagebölling ist ein politischer Weggefährte Wulffs: Nachdem Wulff Ministerpräsident geworden war, wurde Hagebölling Staatssekretär im niedersächsischen Finanzministerium, 2006 dann Chef der Staatskanzlei.

Das klingt so, als sei Hagebölling von seinem politischen Ziehvater Wulff ins Bundespräsidialamt befördert worden und hätte sich nun bei seinem ehemaligen Gönner revanchiert. Stimmt schon, räumen auch politische Kommentatoren ein. Es habe ein gewisses Geschmäckle, dass ausgerechnet das Bundespräsidialamt den Ehrensold des Bundespräsidenten absegnen darf. Gesetzlich aber sei dies einwandfrei.

Tatsächlich? Kann das Parlament in seiner Königsdiszplin, dem Haushaltsrecht, so einfach übergangen werden?

Nein. Im Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten mit der Abkürzung "BPräsRuhebezG" steht nichts davon, dass das Bundespräsidialamt die Entscheidung zu treffen hat, ob einem vorzeitig aus dem Amt geschiedenen Präsidenten diese Bezüge zu gewähren sind. Das Bundespräsidialamt selbst wird erst in einer Fußnote der "BeamtVZustAnO" erwähnt. Bei der BeamtVZustAnO handelt es sich um eine beamtenrechtliche Rechtsverordnung, also eine Verwaltungsvorschrift und kein vom Bundestag erlassenes Gesetz. Dort heißt es in Fußnote 8 Anlage 1: "Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festsetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt."

"Erstmalige Berechnung" also. Nach Paragraph 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist dies folgendermaßen zu verstehen: "Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen." Im Endeffekt macht das Bundespräsidialamt also genau das, was in einem normalen Betrieb die Lohnbuchhaltung macht, erklärt der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart im SZ-Gespräch.

Der Beamte, in diesem Falle der Bundespräsident, hat ein Recht auf Auskunft darüber, wie hoch seine Ansprüche sind. Das Ganze steht "unter dem Vorbehalt der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten". Im Fall Wulff dürfte dazu auch die Einschätzung des Bundespräsidialamts zählen, wonach der Rücktritt aus politischen Gründen erfolgte.

Endgültige Entscheidung liegt beim Parlament

Aber war der Rückzug tatsächlich politisch begründet? Diese Frage ist bei Juristen umstritten: Während zum Beispiel der Berliner Juraprofessor Ulrich Battis dies für "offensichtlich" hält, äußert sich der Staatsrechtler Degenhart differenziert. Man könne nicht klar unterscheiden, ob der Rücktritt aus persönlichen oder aus politischen Gründen erfolgte, sagte Degenhart zur SZ.

Möglicherweise aber würde Wulff auch im Falle eines Rücktritts aus persönlichen Gründen seinen Anspruch auf einen Ehrensold nicht verlieren. Zu dieser Einschätzung kommen auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags auf Anfrage der Grünen: Die Juristen betonen das "einzigartige, verfassungsrechtlich begründete Amtsverhältnis" des Präsidenten zum Staat. Daraus folgern sie: "Diesem Status widerspräche es wohl, ihn nach dem Ausscheiden aus dem Amt vollkommen ohne staatliche Versorgung zu lassen."

Die endgültige Entscheidung, ob Wulff nun das Geld bekommt oder nicht, liegt nach Ansicht Degenharts in erster Linie wohl beim Bundestag. Es sei deshalb durchaus möglich, dass die Parlamentarier Wulff den Ehrensold verweigern. Dass es die Abgeordneten so weit kommen lassen, hält Degenhart allerdings für unwahrscheinlich. Denn in diesem Fall würde Wulff klagen, der Ehrensold würde dann wahrscheinlich ein Verwaltungsgericht beschäftigen, was möglicherweise weitere Peinlichkeiten zu Tage fördern könnte.

Aber es gibt noch einen anderen Grund, warum die Haushälter des Bundestags Wulff den Ehrensold nicht verweigern werden: Sie wissen gar nichts von ihrem Recht. So sagte die Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Bundestags, Petra Merkel (SPD) der Mitteldeutschen Zeitung, sie sehe kein Mitspracherecht ihres Gremiums. Das Entscheidungsrecht liege beim Bundespräsidialamt, "nicht beim Bundestag, also auch nicht beim Haushaltsausschuss", erklärte Merkel mit Verweis auf das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten.

Für die Zukunft also muss eine klare Regelung her, fordert der Staatsrechtler Degenhart. Denn es könne nicht sein, dass das Bundespräsidialamt eine endgültige Entscheidung "in eigener Sache" trifft: "Ich finde das sehr bedenklich." Weiter sollte aus Sicht Degenharts der Ehrensold des Bundespräsidenten an jene Regelungen angeglichen werden, wie sie auch für politische Ämter gelten. Also: Pensionsansprüche abhängig von einer Mindestamtszeit, die erst beim Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden und deren Höhe sich nach der Dauer der Amtszeit richtet.

Derzeit stehen einem Altpräsidenten unabhängig davon bestimmte Privilegien zu. So dürfen sich auch ehemalige Amtsträger noch Bundespräsident nennen, sie haben zudem Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer, Büro mit Sekretariat und persönlichen Referenten. Für diese Privilegien sieht Degenhart keine "sachliche Rechtfertigung" - auch hier fordert er eine Neuregelung.

In Deutschland erhalten derzeit vier ehemalige Bundespräsidenten die ihnen zustehenden Ruhebezüge: Walter Scheel, Richard von Weizsäcker, Roman Herzog und Horst Köhler. Übrigens war es Wulff selbst, der sich kurz nach seinem Amtsantritt für Abstriche beim Ehrensold aussprach. Auf die Frage, ob ein Ehrensold von 199.000 Euro noch in die Zeit passe, sagte Wulff 2010 im Interview mit dem ZDF: "Ich denke, da muss ein Zeichen gesetzt werden. Das wird man verändern müssen. Diese Frage wird, finde ich jedenfalls, berechtigt gestellt, und sie muss auch beantwortet werden."

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In einer früheren Version des Artikels wurde Lothar Hagebölling als Chef des Bundeskanzleramts bezeichnet. Dies ist falsch und wurde auf Hinweis eines Lesers berichtigt.

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