Ein Asylbewerber aus Syrien, der in seinem Land bereits seinen Wehrdienst geleistet hat und den Einzug als Reservist befürchtet, hat in Deutschland keinen Anspruch auf einen Flüchtlingsstatus. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am Montag entschieden. Der Kläger aus Frechen hatte Syrien 2015 verlassen und befürchtete, dass er vom syrischen Regime wegen des Wehrdienstentzugs politisch verfolgt würde. Dafür sieht das OVG aber keinen Grund. Syrien habe während des Bürgerkriegs zwar Wehrdienstverweigerer strafrechtlich, aber nicht politisch verfolgt (Az.: 14 A 3439/18.A). Das Gericht steht damit im Widerspruch zum Europäischen Gerichtshof.
Asylrecht:Urteil zu Wehrdienst in Syrien
Lesen Sie mehr zum Thema