Vor Gericht:EuGH verbietet Tests, um die sexuelle Orientierung von Asylbewerbern zu prüfen

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  • Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden.
  • Ein solches Gutachten greife unverhältnismäßig in den intimsten Bereich der Lebensführung ein, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Asylbewerber dürfen keinem psychologischen Test zur Bestimmung ihrer sexuellen Orientierung unterzogen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Solche Tests bedeuteten "einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers" - und ihre Aussagekraft sei bislang zu unzuverlässig, um einen derartigen Eingriff zu rechtfertigen. (Az: C-473/16)

In dem entschiedenen Fall geht es um einen nigerianischen Asylbewerber in Ungarn. Bei seinem Asylantrag gab er an, er sei homosexuell und befürchte, wegen seiner sexuellen Orientierung in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die ungarischen Asylbehörden stellten fest, dass die Schilderungen des Nigerianers insgesamt widerspruchsfrei und glaubwürdig waren. Ein psychologischer Gutachter konnte seine Homosexualität allerdings nicht bestätigen. Daher lehnten die Behörden den Asylantrag ab. Die Klage des Nigerianers legten die ungarischen Gerichte dem EuGH vor. Sie fragten an, inwieweit gutachterliche Methoden zulässig sind, um sexuelle Orientierung eines Asylbewerbers zu überprüfen.

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Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass Gutachten durchaus zulässig sind, um zu klären, inwieweit ein Asylbewerber tatsächlich schutzbedürftig ist. Die Art der Gutachten müsse aber mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang stehen, insbesondere mit dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Dem Urteil zufolge sind Eingriffe in die Rechte der Asylbewerber nur dann gerechtfertigt und zulässig, wenn das Gutachten "auf hinreichend zuverlässige Methoden gestützt ist". Bei Tests zur Klärung der sexuellen Orientierung sei das aber nicht der Fall. Psychologische Tests zur Homosexualität stünden daher in einem Missverhältnis zu ihrem Zweck und seien mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar, urteilte der EuGH.

In jedem Fall dürfe eine Asylentscheidung nicht allein auf ein solches Gutachten gestützt werden, entschied der EuGH weiter. Kompetenten Asyl-Entscheidern sei es durchaus möglich, die Angaben eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung auf Plausibilität zu prüfen.

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