Urteil in Oldenburg:Richter ordnet Promillegrenze für Pferdekutscher an

Ein ziemlich mildes Urteil hat ein betrunkener Kutscher vom Landgericht Oldenburg erhalten. Das Gefährt sei ja langsam unterwegs, da komme es nicht auf den Gleichgewichtssinn an. Doch die Richter in der nächsthöheren Instanz sehen das völlig anders.

Die Richter am Oberlandesgericht in Oldenburg haben mit einem jetzt veröffentlichen Urteil - Verzeihung für die Floskel, aber sie passt hier - die Zügel angezogen. Sie hatten nämlich darüber zu entscheiden, ab wann ein Pferdekutscher absolut fahruntüchtig ist.

Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes im August 2012: Mit fast zwei Promille Alkohol im Blut war er auf einer öffentlichen Straße im Emsland unterwegs.

Das Landgericht Osnabrück hatte gegenüber dem betrunkenen Kutscher ein relativ mildes Urteil gefällt. Es entschied, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs, da komme es nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Entscheidung Revision ein. Die Richter am Oberlandesgericht urteilten jetzt völlig anders als die Vorinstanz. Sie setzen als Grenze 1,1 Promille fest, jenem Wert, ab dem etwa eine Alkoholfahrt mit dem Auto automatisch als Straftat gilt und mit einer hohen Geldstrafe belegt wird.

Kutscher müssten im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, so die Richter. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Kutscher. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren. Für die Führung der Pferde sei außerdem seine Stimme sehr wichtig.

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