Menschenrechtsgerichtshof:Darf Vincent Lambert sterben?

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  • An diesem Freitag urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg darüber, ob ein Franzose sterben darf, der seit 2008 mit irreversiblen Schäden im Krankenhaus liegt.
  • Die zentrale Schwierigkeit des Falles ist, dass die Familie des Patienten völlig uneins darüber ist, was mit ihm geschehen soll.
  • Das Straßburger Urteil könnte für solche Fälle auch über Frankreich hinaus Konsequenzen haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Ginge es nach dem obersten Verwaltungsgericht Frankreichs, dann wäre Vincent Lambert bereits tot. Am 24. Juni 2014 hatte das Gericht die Entscheidung eines Ärztegremiums gebilligt, den heute 38 Jahre alten Koma-Patienten sterben zu lassen. Doch noch am Tag des Urteils war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eingeschritten - Lamberts streng katholische Eltern hatten sich widersetzt, die künstliche Ernährung zu beenden. An diesem Freitag wird nun der Menschenrechtsgerichtshof sein Urteil verkünden.

Entscheidung der Richter könnte über Frankreich hinaus Folgen haben

Die Entscheidung dürfte mindestens für die Sterbehilfe-Debatte in Frankreich von großer Bedeutung sein. Das Schicksal des Vincent Lambert hatte die Öffentlichkeit bewegt - auch, weil sein Fall so kompliziert ist. Lambert war im September 2008 mit dem Motorrad verunglückt, seither liegt er querschnittsgelähmt und mit irreversiblen Hirnschäden im Krankenhaus.

Er wird mit einer Magensonde ernährt, seine Atmung funktioniert selbständig. Er wende den Kopf, wenn man ihn anspreche, sagte sein Anwalt in der Straßburger Anhörung im Januar. Man habe ihn sogar aus dem Krankenhaus zur Hochzeit seiner Schwester gebracht. Die Ärzte dagegen sehen keine Hoffnung auf Besserung, Reaktionen des Patienten seien unbewusste Reflexe. Nach dem französischen Sterbehilfe-Gesetz von 2005 entschied ein Ärztekomitee, die künstliche Ernährung einzustellen und Lambert sterben zu lassen.

Die zentrale Schwierigkeit des Falles ist jedoch, dass Lamberts Familie völlig uneins darüber ist, was mit ihm geschehen soll. Seine Eltern, ein Halbbruder und eine Schwester wollen ihn am Leben erhalten, seine Ehefrau sowie mehrere weitere Geschwister dagegen halten das für unnötige Quälerei. Was Lambert selbst gewollt hätte, ist unklar; seine Frau sagt, er hätte nicht in einer solchen Abhängigkeit existieren wollen, aber eine klare Äußerung fehlt.

Der Wille des Patienten ist aber zentral für die Frage von Leben und Tod. In Deutschland gilt seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs von 2010 mit großer Eindeutigkeit: Niemand muss sich gegen seinen Willen medizinisch behandeln lassen. Weil sich dieser Wille aber nicht immer eindeutig ermitteln lässt, könnte das Straßburger Urteil für solche Fälle auch über Frankreich hinaus Konsequenzen haben.

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Augenscheinlich misst der Gerichtshof selber dem Fall große Bedeutung bei. Er hat, trotz notorischer Überlastung, das Verfahren mit großer Priorität vorangetrieben und in einer Großen Kammer aus 17 Richtern behandelt. Wenn national geprägte Wertesysteme ins Spiel kommen, über die kein europaweiter Konsens besteht - wozu auch die Frage der Sterbehilfe gehört -, räumt das Gericht den Staaten üblicherweise einen großen Ermessensspielraum ein.

Ob es in diesem Fall dabei bleibt, ist ungewiss. Vincent De Gaetano, einer der Straßburger Richter, hatte hier in der Verhandlung im Januar gewisse Bedenken angemeldet.

© SZ vom 05.06.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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