Samenspende:Eine Art Vater

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Der BGH entscheidet in einem Fall: Auch nach einer Samenspende muss der Partner Unterhalt zahlen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es sei ja wirklich nicht die romantischste Art, zu einem Kind zu kommen, hatte die Mutter hinterher gesagt. Aber für sie war es, in dieser Konstellation, eben die einzige. Und die Voraussetzungen für eine Familiengründung schienen günstig zu sein. Seit sieben Jahren führte die Frau eine Beziehung mit ihrem Partner, man hatte Heiratspläne. Und weil er nun mal zeugungsunfähig war, entschieden sie sich für eine künstliche Befruchtung. Gemeinsam. Der Mann besorgte Sperma von einem unbekannten Spender, das Paar ließ sich vom Hausarzt beraten, und dort verfasste der Mann handschriftlich folgenden Vermerk, der ihn nun viel Geld kosten wird: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehme."

Der erste Versuch im Juli 2007 schlug fehl, auch der zweite, doch beim dritten Mal klappte es. Im Oktober 2008 wurde ein Mädchen geboren, auch da schien noch alles in Ordnung zu sein. Der Mann unterschrieb die Geburtsanmeldung, ließ sich gratulieren, Familienfotos wurden aufgenommen, er kaufte sogar die ersten Babysachen. Doch irgendwann zerstritt sich das Paar - und schließlich sah man sich vor Gericht wieder: Der Mann hatte die Unterhaltszahlungen eingestellt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Mit der Erklärung, die der Mann auf den Rand eines Formulars gekritzelt hat, ist er eine Art Vater geworden. Nicht mit allen Rechten, die dazu gehören, aber doch mit der Pflicht, wie ein Vater für den Unterhalt der Tochter aufzukommen. Die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung sei ein bindender Vertrag zugunsten des ungeborenen Kindes.

Dass der Partner, der in eine künstliche Befruchtung einwilligt, Unterhalt zahlen muss, hatte der BGH zwar schon 1995 entschieden - damals ging es freilich um ein verheiratetes Paar. 2002 wurde ein Gesetz erlassen, das es Eltern verbieten sollte, sich nach einer künstlichen Befruchtung aus ihren Pflichten davonzustehlen, doch der Paragraf enthielt eine Lücke. Es sollte dem Wortlaut nach nur für den Fall gelten, dass der Mann die Vaterschaft förmlich anerkannt hat. Gerade das hatte der Mann im aktuellen BGH-Fall nicht getan, die Beziehung war bereits zerrüttet. Dass der BGH diese Lücke nun geschlossen und damit jeden Zweifel an der Zahlungspflicht beseitigt hat, das hat das Gericht vor allem mit den Interessen des Kindes begründet: Die Tochter stünde ansonsten ohne Vater und damit auch ohne Unterhaltsanspruch da - es gebe bei künstlicher Befruchtung nicht einmal einen Anspruch auf behördlichen Unterhaltsvorschuss, sagte der Vorsitzende Hans-Joachim Dose in der Verhandlung am Mittwoch.

Wendt Nassall, der Anwalt des Mannes, hatte eingewandt, die Zahlvaterschaft sei doch arg formlos zustande gekommen. Für eine Ehe müsse man zum Standesamt, auch die Vaterschaftsanerkennung bedürfe einer öffentlichen Beurkundung - da könne es doch nicht angehen, dass ein handschriftlicher Kurzvermerk jahrelange Unterhaltspflichten nach sich ziehe.

Der BGH indes hielt den Hinweis auf solche Formalien für wenig überzeugend. Entscheidend sei im Grunde doch nur eines, sagte Richter Frank Klinkhammer: "Hätte der Mann nicht seine Einwilligung erteilt, dann wäre dieses Kind nicht geboren worden."

© SZ vom 24.09.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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