Gemeinnützige Einrichtungen:8,1 Millionen Euro Geldauflagen

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Eurobanknoten liegen auf einem Tisch. (Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration)

Bei manchen Ermittlungs- und Strafverfahren legen Gerichte oder Staatsanwaltschaften eine Geldauflage fest. Sie entscheiden auch, an wen das Geld fließt. Ist das System in Hessen transparent genug? Bei dieser Frage gehen die Meinungen auseinander.

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Wiesbaden (dpa/lhe) - Gemeinnützige Einrichtungen in Hessen haben auch 2022 von Geldauflagen profitiert, die ihnen nach Ermittlungs- oder Strafverfahren von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesen wurden. Der Gesamtbetrag summiert sich auf mehr als 8,1 Millionen Euro, wie aus der Antwort des Justizministeriums auf eine Anfrage des fraktionslosen Landtagsabgeordneten Rainer Rahn hervorgeht. In den vier Vorjahren hatte der Gesamtbetrag zwischen rund 11,9 Millionen Euro (2018) und gut 8,7 Millionen Euro (2020) gelegen.

Die zugewiesenen Beträge würden zum größten Teil auch in der angesetzten Summe gezahlt, erläuterte eine Ministeriumssprecherin. Beispielsweise seien von den zugewiesenen Geldauflagen im Jahr 2022 rund 7,4 Millionen Euro auch tatsächlich an die Begünstigten geflossen.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Gerald Kummer, forderte mehr Transparenz bei der Zuweisung und lobte die Regelungen in anderen Bundesländern. Justizminister Roman Poseck (CDU) entgegnete, die hessische Praxis gewährleiste ein „hohes Maß an Transparenz“ und habe sich bewährt. Eine zentrale Vergabe wie etwa in Bremen sei für ein Flächenland ungeeignet.

„Wichtige soziale Einrichtungen vor Ort würden bei einem solchen System in Hessen leer ausgehen“, argumentierte der Minister. „Im Übrigen gilt es auch bei der Verteilung von Geldauflagen die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit zu achten.“

Das Oberlandesgericht Frankfurt führt im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft eine gemeinsame Liste von rund 1170 Einrichtungen, die als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in Gnadensachen in Betracht kommen, wie das Ministerium erläuterte. Diese Aufstellung werde vierteljährlich aktualisiert.

Zu den Kriterien für die Aufnahme in diese Liste zähle unter anderem, dass die gemeinnützigen Einrichtungen den Eingang der Geldbeträge überwachen und ihr Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbinden. Zudem muss jährlich über die Summe der zugewiesenen Beträge und über die Verwendung des Geldes berichtet werden.

Bei der Zuweisung von Geldauflagen seien die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht an diese Liste gebunden, ergänzte das Ministerium. Den Angaben zufolge gingen 2022 knapp 20 Prozent der Gesamtsumme an nicht-gelistete Einrichtungen.

© dpa-infocom, dpa:230807-99-740399/3

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