EuGH:Es gibt kein Recht auf "Graf" und "Freiherr" im Nachnamen

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  • Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen im Ausland erwirkte Namensänderungen in Deutschland nicht anerkannt werden.
  • Das Amtsgericht Karlsruhe hatte sich an den EuGH gewendet, als Nabiel Bagadi seinen in Großbritannien in "Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" geänderten Namen anerkennen lassen wollte.
  • Nach dem Luxemburger Urteil müssen daher nun die deutschen Gerichte entscheiden, wie mit solchen Namensänderungen zu verfahren ist.

Geboren als wurde er als Nabiel Bagadi, inzwischen hört er auf Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff - zumindest wenn es nach dem Möchtegern-Grafen geht. Doch Deutschland muss eine Namensänderung im EU-Ausland nicht anerkennen, wenn damit Adelstitel in den Namen einbezogen werden. Es gebe gute Gründe, dies zu verweigern, heißt es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg.

Danach bleibt es letztlich eine Entscheidung der deutschen Gerichte, ob das Standesamt Karlsruhe eine Namensänderung von Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff eintragen muss. (Az: C-438/14)

Wie aus Nabiel ein "Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff" wurde

Bogendorff von Wolffersdorff hatte bei seiner Geburt in Karlsruhe zunächst den Namen Nabiel Bagadi erhalten und ließ seinen Namen später in Nabiel Peter Bogendorff ändern. Durch die Adoption erhielt er seinen heutigen deutschen Namen Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff. Von 2001 bis 2005 lebte er in Großbritannien und erhielt auch die britische Staatsbürgerschaft. Seinen Namen ließ er dort in Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff ändern.

Zurück in Deutschland verweigerte das Standesamt Karlsruhe die Eintragung des neuen Namens. Hintergrund ist die Abschaffung aller Adelstitel durch die Weimarer Verfassung 1919. Frühere Adelstitel gelten seitdem als regulärer Bestandteil des Namens. Das Amtsgericht Karlsruhe fragte beim EuGH an, ob das Standesamt den Namen akzeptieren muss.

"Graf" und "Freiherr" formal nur Teil des Namens

Nach dem Luxemburger Urteil wäre dies zwar mit EU-Recht vereinbar, eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Zwar laufe die Weigerung auf eine Beschränkung der Freizügigkeit von Herrn Bogendorff von Wolffersdorff hinaus. Insbesondere könne er in Erklärungsnot geraten, warum in seinen britischen und seinen deutschen Ausweisen unterschiedliche Namen stehen. Auf der anderen Seite gebe es für die Abschaffung der Adelstitel gute Gründe. Deutschland habe damit "die Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz" sicherstellen und verdeutlichen wollen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn Deutschland derartige Namensänderungen akzeptieren müsste.

Zwar wären "Graf" und "Freiherr" dann formal nur Teil des Namens, es werde aber der Eindruck erweckt, dass es sich um echte Titel handle. Zudem habe sich Bogendorff von Wolffersdorff seine möglichen Probleme durch die Namensänderung in Großbritannien letztlich selbst eingehandelt.

Auch die Tochter wurde "geadelt"

Allerdings heißt die 2006 in Deutschland geborene Tochter Bogendorff von Wolffersdorffs auch nach ihrem deutschen Reisepass Larissa Xenia Gräfin von Wolffersdorff Freiin von Bogendorff. Ihr Vater hatte die Geburt nicht bei einem deutschen Standesamt, sondern beim britischen Konsulat in Düsseldorf angemeldet. Dieses akzeptierte den Namen mit frei erfundenen Adelstiteln. 2011 wies das Oberlandesgericht Dresden das Standesamt Chemnitz an, den Namen einzutragen.

Nach dem Luxemburger Urteil müssen daher nun die deutschen Gerichte entscheiden, wie mit solchen Namensänderungen zu verfahren ist. Nach EU-Recht seien beide Linien zulässig. Die von Bogendorff von Wolffersdorff gewünschte Änderung des Vornamens sei dabei allerdings wohl zu akzeptieren.

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