Die Eltern eines Dreijährigen, der nachts das Badezimmer überschwemmt hat, müssen nicht dafür haften. Die Wohngebäudeversicherung wollte einen Teil des Schadens von 15 000 Euro von der Mutter wiederhaben. Diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das sahen Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichtes anders: Kinder müssten nachts in einer geschlossenen Wohnung nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Der Junge war aufs Klo gegangen und hatte mit zu viel Toilettenpapier den Abfluss verstopft. Weil sich dann auch noch der Spülknopf verhakte, lief das Wasser über.
Düsseldorf:Nachts allein auf dem Klo
Die Eltern eines Dreijährigen, der nachts das Badezimmer überschwemmt hat, müssen nicht dafür haften.
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