Augenschein-Termin:Kein Neubau am See

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Der Vorsitzende Richter Johann Oswald nimmt die Gegebenheiten des Areals in Augenschein. (Foto: Harry Wolfsbauer)

Verwaltungsgericht entscheidet in Münsing gegen eine klagende Grundstückseigentümerin.

Die Seeleitn 73 in Münsing ist baurechtlich als Außenbereich einzuordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht München nach einem Augenscheintermin entschieden. Das Gericht gab damit der Gemeinde und dem Landratsamt recht, die einer Grundstückseigentümerin einen Neubau verweigert hatten. Die elfte Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Johann Oswald hatte sich in Begleitung von Vertretern der Gemeinde Münsing und des Landratsamts, des Anwalts Roland Gerold und von Bürgermeister Michael Grasl (FW) an die Seeleitn begeben.

Im Innenbereich darf laut Baugesetzbuch gebaut werden, wenn keine wesentlichen Gründe dagegen sprechen, der Außenbereich soll grundsätzlich freigehalten werden. Die Gemeinde Münsing hält den besagten Abschnitt für Außenbereich. Dagegen hatte sich eine Grundstückseigentümerin gewandt, die in unmittelbarer Nähe zum See ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage bauen will. Die Gemeinde hatte das Einvernehmen verweigert; das Kreisbauamt den Bauantrag abgelehnt. Dagegen hatte die Eigentümerin vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Sie wird von Anwalt Gerold vertreten. Beim Ortstermin zeigte sich, dass hinter dichten hohen Hecken bereits einige sehr große Wohnbauten auf den angrenzenden Grundstücken liegen. Die "stattlichen Gebäude" überstiegen den Eindruck eines Wochenendhauses, sagte Richter Oswald. "Das sieht alles so neu aus", sagte er und fragte Vertreter des Landratsamts, wie das sein könne. Die Gebäude seien nicht neu, erklärte Landesanwalt Christian Konrad, es seien Erweiterungen alter Bauten. Der Richter sagte: "Die Lagepläne sind mit Vorsicht zu genießen." Es werde an einer Stelle des Plans der Eindruck eines Nebengebäudes erweckt. "Das stimmt aber nicht", sagte er mit Blick auf den besagten Bau.

Nach der Besichtigung der Umgebung zogen sich die Richter zur Besprechung zurück. Das fragliche Gelände wurde schließlich von ihnen als Außenbereich eingeschätzt, laut Richter Oswald handle es sich weder um einen Ortsteil, noch bestehe ein Bebauungszusammenhang. Darunter verstehe man eine Bebauung, die Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erwecke, erklärte er. Dies sei an der Seeleitn nicht der Fall. Das Vorhaben der Klägerin sei demnach nicht genehmigungsfähig. Anwalt Robert Gerold sagte, er werde mit den Grundstückseignern erörtern, ob sie eine Berufung anstreben.

© SZ vom 17.06.2019 / nors - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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