Wiesn-Ordner:Rabiater Rauswurf erlaubt

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Ein Wiesnbesucher ist mit seiner Schmerzensgeld-Klage gescheitert. Ordner in den Oktoberfest-Bierzelten dürfen auch Gewalt anwenden, um renitente Gäste zu entfernen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Als Warnung mag so manchem Wiesn-Besucher ein Urteil des Münchner Amtsgerichts dienen, das passend zum bevorstehenden Oktoberfest erging: Danach dürfen Festzelt-Ordner bei Bedarf auch mal handfest zupacken und renitente Gäste im "Polizeigriff" an die frische Luft setzen. Wenn es dabei zu Verletzungen kommt, sollte der Gast nicht unbedingt auf Schmerzensgeld hoffen.

"Polizeigriff" erlaubt: Bei Bedarf dürfen Oktoberfest-Ordner auch mal handfest zupacken. (Foto: Foto: ddp)

Ein 45-jähriger Mann hatte zusammen mit vier Bekannten bis 17 Uhr einen Tisch in einem Festzelt reserviert. Anschließend wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die fünf nach, blieben aber im Gang des Zeltes stehen. Mehrere Männer des Sicherheitsdienstes forderten die Gruppe immer wieder auf, den Durchgangsbereich zu verlassen, was diese aber nicht taten. Schließlich kam es darauf zunächst zu einem heftigen Wortwechsel. Dann wurde der 45-Jährige von einem Wachmann gepackt und im sogenannten Polizeigriff aus dem Festzelt geführt.

Der Wiesnbesucher erlitt dabei einen Strecksehnenausriss: Der rechte Ringfinger schwoll an und schmerzte bei jeder Berührung. Sechs Wochen lang musste der Mann eine Schiene tragen. Deshalb verlangte er von dem Wachmann ein Schmerzensgeld. Weil der sich weigerte, zu zahlen, erhob der 45-Jährige Klage vor dem Amtsgericht München, wobei er die Höhe des Schmerzensgeldes ins Ermessen des Gerichts stellte. In der Verhandlung meinte er, das Verdrehen der Arme auf den Rücken sei unangemessen gewesen. "Ich habe niemanden behindert und wäre schon noch gegangen." Außerdem hätten sich auch noch andere Personen im Gang aufgehalten.

"Verbotene Eigenmacht"

Der Gang sei aus Sicherheitsgründen und zur Gewährleistung des ungestörten Arbeitsablaufs der Bedienungen freizuhalten, erklärte dagegen der beklagte Sicherheitsmann. Man habe dem Kläger, der offensichtlich angetrunken gewesen sei, ein Hausverbot erteilt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung nicht gegangen sei. Als er daraufhin gepöbelt und die Wachleute beleidigt habe, habe er ihn mittels "Polizeigriff" entfernt.

Der Amtsrichter wies nach ausführlicher Beweisaufnahme die Klage des Wiesnbesuchers jedoch ab: Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe nicht, denn der Wachmann sei zur Anwendung des Polizeigriffs berechtigt gewesen. Das Verhalten der fünf Männer, die sich im Gang des Zelts aufhielten, sah der Richter als "verbotene Eigenmacht" an - dies bedeute nicht nur ein unerwünschtes Eindringen, sondern auch die Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Gehen.

"Der Sicherheitsmitarbeiter, dem das Hausrecht übertragen worden ist, hatte daher das Recht, sich gegen diese Eigenmacht zu wehren", sagte der Amtsrichter. Diese Maßnahme sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Der Wiesnbesucher habe die Chance gehabt, ohne Gewaltanwendung das Zelt zu verlassen, er sei den entsprechenden Aufforderungen aber nicht nachgekommen.

Zeugenaussagen hätten ergeben, dass der alkoholisierte und durchaus aggressive 45-Jährige an jenem Abend nur noch durch Gewaltanwendung zum Hinausgehen zu bewegen gewesen sei. "Das Fixieren der Arme auf dem Rücken ist hierzu ein verhältnismäßiges Mittel", erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Seine Verletzung dabei könne auch durch die Gegenwehr entstanden sein. Das Urteil (Az.:223C16529/07) ist rechtskräftig.

© SZ vom 16.09.2008/af - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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