Urteil des Landgerichts:Nach der Sauna auf Eis ausgerutscht

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Weil er vor einer Sauna ausgerutscht war und sich dabei verletzt hatte, verklagte ein Badegast den Betreiber auf Schmerzensgeld. Vor Gericht kam es zu einem Vergleich.

E. Müller-Jentsch

Sich in der gemütlichen Sauna-Hütte aufheizen, dann unbekleidet durch den verschneiten Vorgarten laufen und in den beheizten Freiluftpool springen - das ist in dieser Jahreszeit Entspannung pur. Für einen Münchner endete dieses Vergnügen allerdings äußerst schmerzhaft: Als er vom Außenbecken zurück in die Sauna huschen wollte, rutschte er barfuß auf einer Eisschicht aus. Der Mann erlitt einen Riss an der Muskelpartie, die wie eine Manschette die linke Schulter umhüllt, sowie einen Haarriss des Schlüsselbeins und Prellungen der gesamten linken Körperseite.

Ein Saunagang endete für einen Münchner mit Verletzungen, nachdem er auf einer Eisplatte vor dem Außenbecken ausgerutscht war. (Foto: Foto: AP)

Er verklagte den Saunabetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Mit welchen Implikationen muss ein Badegast im Winter rechnen, und welche Pflichten hat der Betreiber zur frostigen Jahreszeit? Rechtsanwalt Wolfgang Putz warf in seiner Klage dem Sauna-Inhaber eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Gerade wegen der großen Temperaturunterschiede würden Saunagäste bei Minusgraden die Außenbecken nutzen: "Es gehört daher zu den Pflichten des Betreibers, durch Streuen oder das Auslegen von rauen Bodenbelägen die Besucher vor Stürzen zu bewahren."

Gerade in der Dunkelheit habe sein Mandant nicht erkennen können, dass sich Eis auf dem gefliesten Weg gebildet habe. Der Anwalt des Bades konterte, dass der Hausmeister zu diesem Zeitpunkt in regelmäßigen Abständen den Außenbereich kontrolliert und glatte Stellen mit einem Splitt-Salzgemisch bestreut habe. Allenfalls könnte sich also - vermutlich durch das "Schleppwasser" des Saunagastes - sehr kurzfristig ein dünner Eisfilm gebildet haben. Im Übrigen dürften die Anforderungen an Bad- und Saunabetreiber nicht überspannt werden: "Ein Badegast muss zunächst selbst darauf achten, wohin er geht und wie rutschig der Bodenbelag ist."

Die allgemeine Lebenserfahrung lehre doch, dass es in der Nähe von Schwimmbecken glatt sein könne. "Das gilt besonders an Außenbecken im Winter." Der Einzelrichter der 30. Zivilkammer am Landgericht MünchenI machte dem klagenden Saunagast deutlich, dass er ganz gewiss ein Mitverschulden an dem Unfall trage. An die geforderten 20.000 Euro Schmerzensgeld sei trotz der sechsmonatigen Krankschreibung daher gar nicht zu denken.

Doch auch den Badbetreiber ließ er nicht darüber im Unklaren, dass ein solcher Haftungsprozess durch die Instanzen auch für ihn ein nur schwer einzuschätzendes Risiko darstelle - selbst wenn auf den ersten Blick der Grad der Fahrlässigkeit, die im vorgeworfen werden könnte, wohl "eher im unteren Bereich liegen dürfte". Der Richter schlug dem Kläger vor, dass der Saunabetreiber seinem verunglückten Gast 5000 Euro bezahlt und damit der Fall erledigt ist. Beide Seiten willigten nach kurzer Überlegung ein (Aktenzeichen: 30O11544/09).

© SZ vom 09.01.2010 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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