Urteil:"Allgemeines Lebensrisiko"

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Eine Frau stürzt über einen Gartenschlauch, klagt auf Schmerzensgeld - und verliert

Von Martin Bernstein

Die Gefahren der Gartenarbeit beginnen nicht erst innerhalb des eigenen Zaungevierts bei Heckenschere oder Rasenmäher. Bereits im Gartencenter können Tücken in Form eines über den Weg liegenden Gartenschlauchs lauern. Wer daran schuld ist, wenn dadurch ein Einkauf zum Risiko wird, musste jetzt das Amtsgericht München klären. Am Ende stand fest: Schmerzensgeld für eine zu Fall gekommene Kundin wird es nicht geben. Das Amtsgericht München wies die Klage einer Rentnerin aus Eching gegen den Betreiber eines dortigen Heimwerkermarktes auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2000 Euro und Schadenersatz ab.

Im Juni 2018 hatte die Klägerin einen Heimwerkermarkt in Eching besucht. Auf dem Boden habe quer zum Weg ein ungesicherter Bewässerungsschlauch gelegen, brachte sie vor. Als sie diesen vorsichtig übersteigen wollte, sei von einem Angestellten an dem Schlauch gezogen worden und dieser habe sich zwischen Sandale und Fuß der Klägerin verfangen. Die Frau stürzte schwer.

Sie erlitt unter anderem eine blutende Platzwunde am rechten Auge, großflächige Blutergüsse im Gesicht, schwere Prellungen und eine Nervenschädigung im Augenbereich. Wäre der Gartenschlauch besser gesichert gewesen und hätte der Mitarbeiter besser aufgepasst, wäre das alles nicht passiert, meint die Klägerin.

Die Vertreter des Gartencenters sahen das, wenig überraschend, anders. Natürlich hätten die Mitarbeiter die Anweisung, beim Gebrauch der Schläuche auf die Kunden zu achten. Und außerdem habe der abgerollte Bewässerungsschlauch am Unfalltag zwar im Eingangsbereich gelegen, allerdings nicht quer zum Weg. Die Klägerin sei mit ihrer Sandale am Schlauch hängen geblieben, ohne dass dieser angehoben worden sei.

Zeugen waren erst durch den Sturz der Frau auf den Vorfall aufmerksam geworden. Was zuvor tatsächlich passiert war, konnte niemand sagen. Allein aufgrund der Aussage der Klägerin könne eine Verurteilung nicht erfolgen, sagte die Amtsrichterin, denn die Frau könne sich bei der Erinnerung an ihr Sturzgeschehen auch irren. Ein am Boden liegender Schlauch stellt im Gartenbereich eines Baumarkts jedenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar, urteilte das Gericht. Damit müsse man rechnen - und die Klägerin habe vor ihrem Sturz den Schlauch ja auch bemerkt. Und auch wenn der Schlauch sich im fraglichen Moment tatsächlich gehoben hätte - eine Pflichtverletzung hätten die Gartencenter-Mitarbeiter auch dann nicht begangen. Der Schlauch sei gut erkennbar gewesen - und auch, dass gerade gegossen wurde. Es sei nun nicht gerade unwahrscheinlich, dass sich ein Schlauch dabei bewegen könne. Das sei das "allgemeine Lebensrisiko".

Das Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 122 C 9106/19) ist rechtskräftig.

© SZ vom 16.03.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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